der o.ö. Landesregierung vom 28. August 1995 über die Höhe der Totenbeschauvergütung für Gemeindeärzte
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des O.ö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, i.d.F. LGBl. Nr. 55/1994 wird verordnet:
§1
Die Vergütung für die Vornahme der Totenbeschau beträgt
ohne Entfernung des Herzschrittmachers S 300,-,
mit Entfernung des HerzschrittmachersS 900,-.
§2
Die Verordnung tritt mit 1. September 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe der Totenbeschauvergütung für Gemeindeärzte, LGBl. Nr. 138/1991, außer Kraft.