LGBL_OB_19950928_88•Landesgesetz, mit dem das Oö. Kurtaxengesetz und das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 geändert werden
LGBL_OB_19950928_88Landesgesetz, mit dem das Oö. Kurtaxengesetz und das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 geändert werdenGazette28.09.1995
Nr. 88
Landesgesetz
vom 6. Juli 1995, mit dem das O.ö. Kurtaxengesetz
und das O.ö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 geändert
werden
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I Änderung des O.ö. Kurtaxengesetzes
Das O.ö. Kurtaxengesetz, LGBl. Nr. 43/1970, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 63/1992, wird wie folgt geändert:
Wohnsitz" durch den Begriff "Hauptwohnsitz"
ersetzt.
lichen Wohnsitz" durch den Begriff "Hauptwohnsitz"
ersetzt.
nung "(4)".
Wohnsitzes" durch den Begriff "Hauptwohnsitzes"
ersetzt.
"(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:
a) Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr;
b) Personen, die aus Anlaß der Berufsausbildung,
des Schulbesuches oder der Teilnahme an Veran
staltungen von Schulen im Kurbezirk nächtigen;
c) Personen, die ihre Ehegatten, Eltern, Kinder, Ge
schwister oder im gleichen Grad verschwägerten
Personen mit Hauptwohnsitz im Kurort bzw. Kur
bezirk besuchen und bei ihnen nächtigen;
Seite 192
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 38. Stück,
d) Personen, die bei Inhabern von Ferienwohnungen
unentgeltlich nächtigen;
e) Personen, die im Zusammenhang mit der Aus
übung einer Berufstätigkeit bzw. Erwerbstätigkeit
eine Zweitwohnung als zeitweilige Unterkunft be
nötigen (Wochenpendler);
f) Pfleglinge in Krankenanstalten, die keine Kurmittel
gebrauchen und für die nach der Art ihrer Erkran
kung die Inanspruchnahme von öffentlichen Kur
anlagen und sonstigen überwiegend dem Wohle
der Kurgäste gewidmeten Einrichtungen und Lei
stungen des Kurverbandes nicht in Betracht
kommt;
g) Personen, die aus Anlaß der Teilnahme an Ver
anstaltungen der öffentlichen Jugendbetreuung
oder aus Anlaß der Teilnahme an Veranstaltungen
von Kinder- und Jugendverbänden sowie Jugend
zentren im Kurbezirk in einem Jugendheim, einer
Jugendherberge oder auf einem Jugendzeltplatz
nächtigen;
"(1) Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt für das Verfahren die O.ö. Landesabgabenordnung (O.ö. LAO) mit der Maßgabe, daß die danach vom Amt der o.ö. Landesregierung wahrzunehmenden Aufgaben von der Kurkommission wahrzunehmen sind."
Artikel II
Änderung des O.ö. Tourismusabgabe-Gesetzes 1991
Das O.ö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991, LGBl. Nr. 53, wird wie folgt
geändert:
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