Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Festlegung von Gebieten, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann | Omnilex
LGBL_OB_19951108_90•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Festlegung von Gebieten, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Festlegung von Gebieten, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann
LGBL_OB_19951108_90Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Festlegung von Gebieten, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kannGazette08.11.1995
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. August 1995 über die Festlegung von Gebieten, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such-und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann
Auf Grund des § 85 Abs. 5 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 898/1993, wird verordnet:
§1 Geltungsbereich
Als Gebiet im Sinne des § 85 Abs. 3 Z. 3 des Luftfahrtgesetzes, dessen besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann, wird das gesamte Bundesland Oberösterreich festgelegt, ausgenommen