Nr. 30
Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung vom 28. Februar 1996 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, i.d.F. der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet:
§ 1 (1) Der Raum der Planungsregion Linz wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwendung der Grundstücke Nr. 476/1 und 477, beide KG. Oberottensheim, Marktgemeinde Ottensheim, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 14.386 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, mit gemischtem Warenangebot, einschließlich Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung (§ 24 Abs. 1 lit. b O.ö. ROG 1994), zulässig ist.
(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 476/1 und 477, beide KG. Oberottensheim, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 5.300 m2 zulässig.
§ 2 Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.