Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 13. Mai 1996 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Hörbich | Omnilex
LGBL_OB_19960619_51•Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 13. Mai 1996 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Hörbich
Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 13. Mai 1996 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Hörbich
LGBL_OB_19960619_51Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 13. Mai 1996 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde HörbichGazette19.06.1996
Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 13. Mai 1996 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Hörbich
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/1992 mit Beschluß Für die o.ö. Landesregierung: vom 13. Mai 1996 der Gemeinde Hörbich, politischer Bezirk Rohrbach, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Hörbich: „In Gold auf grünem Schildfuß zwischen zwei grünen Hügeln eine grüne, stammlose, bis zum Schildrand reichende, dreieckförmige Tanne, begleitet von zwei schwarzen, abgewendeten Monden."