Verordnung
der Oö. Landesregierung vom 3. Juni 1996, mit der das
Raumordnungsprogramm LGBl. Nr. 16/1995 über die Verwendung von
Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für
Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf geändert wird | Omnilex
LGBL_OB_19960628_57•Verordnung
der Oö. Landesregierung vom 3. Juni 1996, mit der das
Raumordnungsprogramm LGBl. Nr. 16/1995 über die Verwendung von
Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für
Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf geändert wird
Verordnung
der Oö. Landesregierung vom 3. Juni 1996, mit der das
Raumordnungsprogramm LGBl. Nr. 16/1995 über die Verwendung von
Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für
Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf geändert wird
LGBL_OB_19960628_57Verordnung
der Oö. Landesregierung vom 3. Juni 1996, mit der das
Raumordnungsprogramm LGBl. Nr. 16/1995 über die Verwendung von
Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für
Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf geändert wirdGazette28.06.1996
der Oö. Landesregierung vom 3. Juni 1996, mit der das Raumordnungsprogramm LGBl. Nr. 16/1995 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf geändert wird
Nr. 57 Verordnung
der Oö. Landesregierung vom 3. Juni 1996, mit der das Raumordnungsprogramm LGBl. Nr. 16/1995 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf geändert wird
Auf Grund des § 12 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet:
Artikel 1
Das Raumordnungsprogramm vom 9. Jänner 1995, LGBl. Nr. 16/1995, wird
wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Widmung des Grundstückes Nr. 34/2, KG. Vöcklabruck, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 4.100 m2 zulässig."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die o.ö. Landesregierung: Dr. Leitl Landeshauptmann-Stellvertreter