LGBL_OB_19960829_68•Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. Juli 1996 über die Lehrverpflichtung an den Landesmusikschulen (Oö. Musikschul- Lehrverpflichtungsverordnung)
LGBL_OB_19960829_68Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. Juli 1996 über die Lehrverpflichtung an den Landesmusikschulen (Oö. Musikschul- Lehrverpflichtungsverordnung)Gazette29.08.1996
Nr. 68
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. Juli 1996 über die Lehrverpflichtung an den Landesmusikschulen (Oö. Musikschul-Lehrverpflichtungsverordnung)
Auf Grund des § 62 Abs. 3 des O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996, LGBl. Nr. 37, wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Vertragslehrer an den Musikschulen
des Landes Oberösterreich.
§ 2 Lehrpflichtermäßigung für Schulleiter
(1) Die Lehrverpflichtung der mit der Leitung von Musikschulen betrauten Vertragslehrer vermindert sich
(2) Ist einer Musikschule ein Verwaltungsbediensteter zugeteilt, so reduziert sich die sich aus Abs. 1 Z. 4 ergebende Lehrpflichtermäßigung in folgendem Ausmaß:
Beschäftigungsausmaß des Verwaltungsbediensteten (in Wochenstunden):
Reduzierung der Lehrpflichtermäßigung gem. Abs. 1 Z. 4 (in Wochenstunden):
1 bis 51
6 bis 82
9 bis 113
12 bis 144
15 bis 175
18 bis 206
21 bis 257
26 bis 288
29 bis 319
32 bis 3410
35 bis 3711
38 bis 4012
§ 3 Einrechnung von Nebenleistungen
(1) Die Tätigkeit als Fachgruppenleiter im Landesmusikschulwerk ist in die Lehrverpflichtung mit der jeweils vom Dienstgeber unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu betreuenden Unterrichtseinheiten und die zu betreuende Anzahl von Schülern festgesetzten Zahl von bis zu 16 Wochenstunden einzurechnen.
(2) Die Gesamtzahl der nach Abs. 1 in die Lehrverpflichtung einzurechnenden Wochenstunden darf 110 nicht überschreiten.
(3) Für die Unterrichtstätigkeit in den Gegenständen Musikalische
Früherziehung und/oder Musikalisch-rhythmische Ausbildung sind
ab acht bis einschließlich 15 Wochenstunden
Unterricht . . . . . . . . . . . . . . . . eine Wochenstunde und ab
16 Wochenstunden
Unterricht . . . . . . . . . . . . . . . . zwei Wochenstunden
in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
(4) Die Betreuung eines Noten- und/oder Instrumentenarchivs an einer Landesmusikschule ist mit bis zu zwei Wochenstunden in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Dabei ist auf den Umfang des Archivs und das Ausmaß der Nutzung Bedacht zu nehmen.
§4 Schlußbestimmungen
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