Nr. 87
Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung vom 19. August 1996 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet:
§ 1
(1)Der Raum der Planungsregion Linz wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2)Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwendung der Grundstücke Nr. 187/1, 188/1, 189/1, 194/1, 194/2, 194/3, 196/1, 196/2 und 197/2, alle KG. Haid, Marktgemeinde Mauthausen, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 15.651 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden (§ 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994), zulässig ist.
(3)Die Widmung der Grundstücke Nr. 187/1, 188/1, 189/1, 194/1, 194/2, 194/3, 196/1, 196/2 und 197/2, alle KG. Haid, Marktgemeinde Mauthausen, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 5.300 m2 zulässig.
§ 2 (1) Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kumdmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt das Raumordnungsprogramm LGBl. Nr. 120/1991 außer Kraft.