LGBL_OB_19970131_4•Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung vom 23. Dezember 1996 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_19970131_4Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung vom 23. Dezember 1996 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen BedarfGazette31.01.1997
Nr. 4
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung vom 23. Dezember 1996 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 78/1996 und der Kundmachungen LGBl. Nr. 93/1995 und Nr. 93/1996 wird verordnet:
§1
(1) Der Raum der Planungsregion Linz wurde im Zuge
der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß
35.647 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden (§ 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994), zulässig ist.
(3) Die Widmung
(4) Die von diesem Raumordnungsprogramm umfaßten Grundstücke Nr. 718/3, 718/4, 720/1, 720/2, 720/3, 721/2, 721/3, 721/5, 721/7, 721/8, 721/9, 721/10, 721/11, 721/12, 721/14, 721/15, 721/17, 721/18 und Teile der Grundstücke Nr. 721/1 und 721/4, alle KG. Lustenau und Nr. 337/2, 337/4, 337/5, 337/6, 331/1, 333 und 455, alle KG. Asten, sind in den Anlagen 1 und 2 (Lagepläne) dargestellt.
§2 (1) Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Raumordnungsprogrammes tritt das Raumordnungsprogramm LGBl. Nr. 51/1992 außer Kraft.
Anlage 1
Lageplan
Pol. Bez. Linz Stadt
SG. Linz
Lageplan
KG. Lustenau
Innerhalb der im Lageplan mit einer strichpunktierten Linie umgrenzten Fläche ist die Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarfmit einer Gesamtverkaufsfläche von 10.000 m² zulässig
Anlage 2
Lageplan
Pol. Bez. Linz Stadt
MG. Asten
KG. Asten
Innerhalb der im Lageplan mit einer strichpunktierten Linie umgrenzten Fläche ist die Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarfmit gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994 mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 34.400 m² zulässig
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