Verordnung
der Oö. Landesregierung vom 24. Februar 1997, mit der die Verordnung
über die Leistungsbeurteilung der Schüler an Landwirtschaftlichen
Fach- und Berufsschulen und die Gestaltung der Zeugnisformulare
geändert wird | Omnilex
LGBL_OB_19970402_35•Verordnung
der Oö. Landesregierung vom 24. Februar 1997, mit der die Verordnung
über die Leistungsbeurteilung der Schüler an Landwirtschaftlichen
Fach- und Berufsschulen und die Gestaltung der Zeugnisformulare
geändert wird
Verordnung
der Oö. Landesregierung vom 24. Februar 1997, mit der die Verordnung
über die Leistungsbeurteilung der Schüler an Landwirtschaftlichen
Fach- und Berufsschulen und die Gestaltung der Zeugnisformulare
geändert wird
LGBL_OB_19970402_35Verordnung
der Oö. Landesregierung vom 24. Februar 1997, mit der die Verordnung
über die Leistungsbeurteilung der Schüler an Landwirtschaftlichen
Fach- und Berufsschulen und die Gestaltung der Zeugnisformulare
geändert wirdGazette02.04.1997
der Oö. Landesregierung vom 24. Februar 1997, mit der die Verordnung über die Leistungsbeurteilung der Schüler an Landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen und die Gestaltung der Zeugnisformulare geändert wird
Nr. 35
Verordnung
der Oö. Landesregierung vom 24. Februar 1997, mit der die Verordnung über die Leistungsbeurteilung der Schüler an Landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen und die Gestaltung der Zeugnisformulare geändert wird
Auf Grund der §§ 35, 37, 39 und 40 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 41/1976, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 80/1996, wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung über die Leistungsbeurteilung der Schüler an Landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen und die Gestaltung der Zeugnisformulare, LGBl. Nr. 69/1981, wird wie folgt geändert:
Im § 19 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Bei der Lebenden Fremdsprache ist die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen."
Dem § 19 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Anstelle von Zeugnisformularen können dieser Verordnung entsprechende automationsunterstützte Ausfertigungen, unter Verwendung von Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1, hergestellt werden."