Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 9. Juni 1997 über die
Ausschreibung der Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates und der
Bürgermeister der Städte mit eigenem Statut und der übrigen
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LGBL_OB_19970626_70•Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 9. Juni 1997 über die
Ausschreibung der Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates und der
Bürgermeister der Städte mit eigenem Statut und der übrigen
Gemeinden
Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 9. Juni 1997 über die
Ausschreibung der Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates und der
Bürgermeister der Städte mit eigenem Statut und der übrigen
Gemeinden
LGBL_OB_19970626_70Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 9. Juni 1997 über die
Ausschreibung der Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates und der
Bürgermeister der Städte mit eigenem Statut und der übrigen
GemeindenGazette26.06.1997
Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 9. Juni 1997 über die Ausschreibung der Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates und der Bürgermeister der Städte mit eigenem Statut und der übrigen
Gemeinden
Die Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates und der Bürgermeister der Städte mit eigenem Statut und der übrigen Gemeinden werden gemäß § 4 Abs. 1 und 2 der O.ö. Kommunalwahlordnung, LGBl. Nr. 81/1996, in Verbindung mit § 1 des O.ö. Wahlzusammenlegungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 46, für
Sonntag, den 5. Oktober i997, ausgeschrieben.
Als Stichtag wird der 27. Juni 1997 festgesetzt.
Als Tag der Wahlausschreibung gilt der 26. Juni 1997. Als Tag einer allfälligen engeren Wahl der Bürgermeister in den Städten mit eigenem Statut und in den übrigen Gemeinden wird gemäß § 4 Abs. 2 der O.ö. Kommunalwahlordnung