Nr. 72
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Juni 1997 betreffend eine Ausnahme von der Wochenendruhe in Bad
Leonfelden
Auf Grund des § 13 Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGbl. I Nr. 5/1997, wird verordnet:
§ 1
(1) Arbeitnehmer dürfen am Sonntag, 29. Juni 1997, in der Marktgemeinde Bad Leonfelden aus Anlaß der Abhaltung des „Marktes der Nationen" Verkaufstätigkeiten in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 4/1997, in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr verrichten.
(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs. 1 zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenendruhe vorgenommen werden können.
§ 2 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 29. Juni 1997 außer Kraft.