LGBL_OB_19970723_84•Landesgesetz vom 7. Mai 1997, mit dem das Tanzschulgesetz geändert wird (Tanzschulgesetz-Novelle 1997)
LGBL_OB_19970723_84Landesgesetz vom 7. Mai 1997, mit dem das Tanzschulgesetz geändert wird (Tanzschulgesetz-Novelle 1997)Gazette23.07.1997
Nr. 84
Landesgesetz vom 7. Mai 1997, mit dem das Tanzschulgesetz geändert
wird
(Tanzschulgesetz-Novelle 1997)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 12. April 1951 betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschafts- und Volkstänzen (Tanzschulgesetz), LGBl. Nr. 29/1951, in der Fassung LGBl. Nr. 33/1954 und LGBl. Nr. 60/1969 wird wie folgt geändert:
„(4) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung sind von der Landesregierung spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erledigen."
„§ 3a
(1) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 3 Abs. 2 kann bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens auch durch Bescheinigungen, die von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt werden und aus denen hervorgeht, daß den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Genüge geleistet wird, nachgewiesen werden. Werden von den zuständigen Stellen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates derartige Bescheinigungen nicht ausgestellt, so werden sie durch eine eidesstattliche Erklärung - oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung - ersetzt, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates abgegeben hat, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellen.
(2) Der Nachweis der Befähigung im Sinn des § 3 Abs. 3 kann bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens auch erbracht werden durch
(3) Entspricht die nachgewiesene Berufsqualifikation insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Verbraucherschutz nicht den Anforderungen dieses Landesgesetzes, sind die Ausbildungsbestimmungen des § 3 Abs. 3 maßgebend.
(4) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 durch Verordnung bestimmen, inwieweit nach anderen Vorschriften erworbene Befähigungsnachweise bzw. Qualifikationen einen Nachweis im Sinn des § 3 Abs. 3 ersetzen."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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