Nr. 119
Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung vom 15. September 1997 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Gmunden als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/11993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 83/1997, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der Planungsregion Gmunden wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwendung des Grundstückes Nr. 388/1, KG. Ort-Gmunden, Stadtgemeinde Gmunden, mit einer Gesamtgrundstücksfläche van 7.222 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem überwiegend Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung einschließlich sonstiger Artikel des täglichen Bedarfes angeboten werden (§ 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b O.ö. ROG 1994), zulässig ist.
(3) Die Widmung des Grundstückes Nr. 368/1, KG. Ort-Gmunden, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 780 m2 zulässig.
§ 2 Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.