LGBL_OB_19980626_43•Verordnung der Oö. Landesregierung über den Betrieb von Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen
LGBL_OB_19980626_43Verordnung der Oö. Landesregierung über den Betrieb von Besamungsstationen und EmbryotransfereinrichtungenGazette26.06.1998
Nr. 43
Verordnung
der Oö. Landesregierung über den Betrieb
von Besamungsstationen und Embryotransfer-einrichtungen
Auf Grund der §§ 16, 17, 18, 25, 26, 29, 30 und 46
Abs. 5 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995, LGBl. Nr. 7, wird verordnet:
Betrieb einer Besamungsstation
§ 1
Mindestausstattung einer Besamungsstation;
Betriebsordnung
(1) In einer Besamungsstation müssen jedenfalls die in der Anlage 1 genannten Baulichkeiten, Einrichtungen und Geräte vorhanden sein.
(2) Sofern der Gesetzeszweck (§ 1 Abs. 2) gewahrt bleibt, kann hinsichtlich einer Besamungsstation für Pferde von einzelnen der in der Anlage 1 genannten Baulichkeiten, Einrichtungen und Geräte abgesehen werden.
(3) Eine Besamungsstation hat jedenfalls fachlich befähigtes technisches Personal zu beschäftigen, das in einschlägigen Desinfektions- und Hygieneverfahren zur Bekämpfung von Seuchenausbreitungen angemessen unterrichtet worden ist.
(4) Die Bauweise (einschließlich der örtlichen Lage) einer Besamungsstation muß gewährleisten, daß
(5) Jede Besamungsstation hat eine Betriebsordnung zu erlassen, die eine Beschreibung der Arbeitsabläufe und des Verhaltens der Bediensteten zu enthalten hat. Dabei sind auch entsprechende Überwachungsmaßnahmen festzulegen.
Der Antrag gemäß § 16 Abs. 2 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 hat auch die Betriebsordnung zu enthalten. Jede Änderung der Betriebsordnung ist gemäß § 16 Abs. 5 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 der Behörde mitzuteilen.
§ 2
Voraussetzungen für die Aufnahme und Verwendung von Tieren in Besamungsstationen
(1) Besamungsstationen dürfen Tiere nur dann aufnehmen und in der künstlichen Besamung verwenden, wenn die Voraussetzungen in Anlage 2 erfüllt sind.
(2) Die Besamungsstation ist verpflichtet, das Vorliegen der für eine Erteilung der Besamungserlaubnis geforderten gesundheitlichen Voraussetzungen für alle in der künstlichen Besamung verwendeten männlichen Zuchttiere zu überwachen. Zu diesem Zweck sind entsprechend der Anlage 3 Untersuchungen auf Erscheinungen nach § 15 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 (Untersuchungen auf klinische Anzeichen einer Krankheit) unmittelbar vor jeder Samengewinnung sowie Untersuchungen auf Krankheiten nach § 15 Abs. 1 Z. 3 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 periodisch und im Verdachtsfall vorzunehmen.
(3) Für jedes in der künstlichen Besamung verwendete männliche Zuchttier ist ein Gesundheitsblatt anzulegen, auf dem insbesondere die durchgeführten Untersuchungen über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen, alle Impfungen sowie eventuelle Krank-heiten (Erscheinungen), besondere Behandlungen (z.B. Quarantänebefunde, Untersuchungen der Ausscheidungen, Blutuntersuchungen) und auch die Abgangsursache einzutragen sind.
§ 3
Gewinnung, Behandlung, Untersuchung, Aufbewahrung und Kennzeichnung von Samen in der Besamungsstation
(1) Die Gewinnung, Behandlung, Untersuchung, Aufbewahrung und Kennzeichnung von Samen hat nach dem Stand der Wissenschaft zu erfolgen; dabei sind die geltenden einschlägigen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft (z.B. 88/407/EWG, ABl. Nr. L 194 vom 22.7.1988, S. 10, zuletzt geändert durch ABl. 95/1/EG, Euratom, EGKS, Nr. L 1, S. 1, vom 1.1.1995; 90/429/
EWG, ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 62, zuletzt geändert durch ABl. 95/1/EG, Euratom, EGKS, Nr. L 1, S. 1, vom 1.1.1995; 92/65/EWG, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992,
S. 54, zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 95/176/EG, ABl. Nr. L 161 vom 12.7.1995, S. 48) zu beachten.
(2) Samen darf ausschließlich in Sprungräumen gewonnen werden. Die Absamung hat für jeden Sprung mit einer gereinigten und sterilisierten künstlichen Scheide zu erfolgen, beim Schwein ist die Absamung mit der Hand unter Verwendung eines Einweghandschuhes zulässig.
(3) Samenportionen von Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, sind diesbezüglich zu kennzeichnen.
(4) Unbeschadet der Vorschriften des O.ö. Tier-zuchtgesetzes 1995 darf Samen nur angeboten und abgegeben werden, wenn er nach den Bestimmungen dieser Verordnung gewonnen, behandelt, untersucht, gekennzeichnet und aufbewahrt wurde.
§ 4
Aufzeichnungen und Berichterstattung
(1) Die Besamungsstation hat Aufzeichnungen über die Gewinnung, die Behandlung, die Überprüfung während der Aufbewahrung und die Abgabe des Samens zu führen; jedenfalls hat sie getrennt für jedes männliche Zuchttier folgende Angaben festzuhalten:
(2) Die Besamungsstation hat die jeweiligen Aufzeichnungen nach Abs. 1 mindestens drei Jahre ab Abgabe der letzten Samenportion eines Tieres aufzubewahren.
(3) Die Besamungsstation hat ein Verzeichnis anzulegen, aus dem Anzahl und Aufbewahrungsort der gelagerten Samenportionen ersichtlich sind.
Betrieb einer Embryotransfereinrichtung
§ 5
Mindestausstattung einer Embryotransfereinrichtung; Betriebsordnung
(1) Eine Embryotransfereinrichtung kann stationär oder ambulant betrieben werden.
(2) In einer Embryotransfereinrichtung müssen jedenfalls die in der Anlage 4 genannten Baulichkeiten, Einrichtungen und Geräte vorhanden sein.
(3) Die Baulichkeiten, Einrichtungen und Geräte müssen - sofern letztere nicht zur einmaligen Verwendung bestimmt sind - so beschaffen sein, daß sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
(4) Jede Embryotransfereinrichtung hat eine Betriebsordnung zu erlassen, die eine Beschreibung der Arbeitsabläufe und des Verhaltens der Bediensteten zu enthalten hat. Dabei sind auch entsprechende Überwachungsmaßnahmen festzulegen.
Der Antrag gemäß § 29 Abs. 2 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 hat auch die Betriebsordnung zu enthalten. Jede Änderung der Betriebsordnung ist gemäß § 29 Abs. 5 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 der Behörde mitzuteilen.
§ 6
Gewinnung, Behandlung, Untersuchung, Aufbewahrung und Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen
(1) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tieren gewonnen werden, die die tiergesundheitlichen Anforderungen in Anlage 5 erfüllen. Die Embryotransfereinrichtung darf die Superovulation nur einleiten, wenn eine Bluttypenkarte des Spendertieres vorliegt.
(2) Die Gewinnung, Behandlung, Untersuchung, Aufbewahrung und Kennzeichnung der Eizellen und Embryonen hat nach dem Stand der Wissenschaft zu erfolgen; dabei sind die geltenden einschlägigen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft (z.B. 89/556/EWG, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1989, S. 1, zuletzt geändert durch 94/113/EG, ABl. Nr. L 53 vom 24.2.1994, S. 23; 92/65/EWG, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 95/176/EG, ABl. Nr. L 161 vom 12.7.1995, S. 48) zu beachten.
(3) Räume, die für die Lagerung von Eizellen und Embryonen bestimmt sind, dürfen ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden. In diesen Räumen kann jedoch Samen gelagert werden, wenn die Anforderungen der einschlägigen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft (z.B. 88/407/EWG, ABl. Nr. L 194 vom 22.7.1988, S. 10, zuletzt geändert durch ABl. 95/1/EG, Euratom, EGKS, Nr. L 1, S. 1, vom 1.1.1995, erfüllt sind.
(4) Unbeschadet der Vorschriften des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 dürfen Eizellen und Embryonen nur angeboten und abgegeben werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gewonnen, behandelt, untersucht, gekennzeichnet und aufbewahrt wurden. Embryonen von Rindern dürfen zudem nur abgegeben werden, wenn die Bedingungen des Artikel 3 der Richtlinie 89/556/EWG, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1989, S. 1, zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 94/113/EG, ABl. Nr. L 53 vom 24.2.1994, S. 23, erfüllt sind.
§ 7
Aufzeichnungen und Berichterstattung
(1) Die Embryotransfereinrichtung hat Aufzeichnun-gen über die Identität, die Gewinnung, die Behandlung, die Verpackung und den Verbleib der Eizellen bzw. Embryonen zu führen; jedenfalls hat sie folgende Angaben festzuhalten:
(2) Die Embryotransfereinrichtung hat die jeweiligen Aufzeichnungen nach Abs. 1 mindestens drei Jahre ab Abgabe der letzten Eizellen und Embryonen eines Tieres aufzubewahren.
(3) Für Embryotransfereinrichtungen im Sinn des § 29 Abs. 7 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 und Besamungsstationen, die Eizellen und Embryonen anbieten und abgeben, gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß.
Tierzuchtrechtliche Bescheinigungen
§ 8
Besamungsschein
(1) Ein Besamungsschein hat die dem Muster der Anlage 6 (Muster eines Besamungsscheines für Rinder) entsprechenden Angaben im Hinblick auf die jeweilige Tierart zu enthalten.
(2) Die Besamungsberechtigten haben bis zum 10. eines jeden Folgemonats die gesammelten Durchschriften der Besamungsscheine an die Besamungsstation zu übermitteln, von der der Samen stammt. Wurde der Samen auf der Grundlage des § 12 des
O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 abgegeben, sind die Durchschriften an
die Landwirtschaftskammer zu übermitteln.
§ 9
Spülprotokoll
(1) Die Embryotransfereinrichtung hat über jede durchgeführte Eizellen- oder Embryonenspülung ein Spülprotokoll entsprechend dem Muster der Anlage 7 auszustellen.
(2) Die Embryotransfereinrichtungen haben bis zum 10. eines jeden Folgemonats die gesammelten Durchschriften der von ihnen ausgestellten Spülprotokolle der Landwirtschaftskammer zu übersenden.
§ 10
Embryoübertragungsschein
(1) Ein Embryoübertragungsschein hat die aus dem Muster der Anlage 8 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(2) Die Übertragungsberechtigten haben Durchschriften der Übertragungsscheine bis zum 10. eines jeden Folgemonats an die Embryotransfereinrichtungen (§ 29 Abs. 1 und 7 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995) zu übermitteln, von der die Embryonen stammen. Wurden die Embryonen auf Grundlage des § 27 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 abgegeben, sind die Durchschriften an die Landwirtschaftskammer zu übermitteln.
§ 11
Samenschein für reinrassige Zuchttiere
(1) Ein Samenschein für reinrassige Zuchttiere hat die aus dem Muster der Anlage 9 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(2) Dem Samenschein gleichzuhalten ist eine Bescheinigung der Landwirtschaftskammer, daß die zu bezeichnenden Begleitpapiere für den Samen die Angaben gemäß Abs. 1 enthalten, wobei hinsichtlich des Wortlautes der Bescheinigung einschlägige EU-Vorschriften zu beachten sind.
§ 12
Samenschein für hybride Zuchttiere
(1) Ein Samenschein für hybride Zuchttiere hat die aus dem Muster der Anlage 10 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(2) Dem Samenschein gleichzuhalten ist eine Bescheinigung der Landwirtschaftskammer, daß die zu bezeichnenden Begleitpapiere für den Samen die Angaben gemäß Abs. 1 enthalten, wobei hinsichtlich des Wortlautes der Bescheinigung einschlägige EU-Vorschriften zu beachten sind.
§ 13
Eizellenschein für reinrassige Zuchttiere
(1) Ein Eizellenschein für reinrassige Zuchttiere hat die aus dem Muster der Anlage 11 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(2) Dem Eizellenschein gleichzuhalten ist eine Bescheinigung der Landwirtschaftskammer, daß die zu bezeichnenden Begleitpapiere für die Eizellen die Angaben gemäß Abs. 1 enthalten, wobei hinsichtlich des Wortlautes der Bescheinigung einschlägige EU-Vorschriften zu beachten sind.
(3) Enthält eine Dose mehrere Eizellen, so ist dies genau anzugeben; alle Eizellen müssen von demselben Muttertier stammen.
§ 14
Eizellenschein für hybride Zuchttiere
(1) Ein Eizellenschein für hybride Zuchttiere hat die aus dem Muster der Anlage 12 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(2) Dem Eizellenschein gleichzuhalten ist eine Bescheinigung der Landwirtschaftskammer, daß die zu bezeichnenden Begleitpapiere für die Eizellen die Angaben gemäß Abs. 1 enthalten, wobei hinsichtlich des Wortlautes der Bescheinigung einschlägige EU-Vorschriften zu beachten sind.
(3) Enthält eine Dose mehrere Eizellen, so ist dies genau anzugeben; alle Eizellen müssen von demselben Muttertier stammen.
§ 15
Embryonenschein für reinrassige Tiere
(1) Ein Embryonenschein für reinrassige Zuchttiere hat die aus dem Muster der Anlage 13 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(2) Dem Embryonenschein gleichzuhalten ist eine Bescheinigung der Landwirtschaftskammer, daß die zu bezeichnenden Begleitpapiere für die Embryonen die Angaben gemäß Abs. 1 enthalten, wobei hinsichtlich des Wortlautes der Bescheinigung einschlägige EU-Vorschriften zu beachten sind.
(3) Enthält eine Dose mehrere Embryonen, so ist dies genau anzugeben; alle Embryonen müssen von denselben Eltern stammen.
§ 16
Embryonenschein für hybride Zuchttiere
(1) Ein Embryonenschein für hybride Zuchttiere hat die aus dem Muster der Anlage 14 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(2) Dem Embryonenschein gleichzuhalten ist eine Bescheinigung der Landwirtschaftskammer, daß die zu bezeichnenden Begleitpapiere für die Embryonen die Angaben gemäß Abs.1 enthalten, wobei hinsichtlich des Wortlautes der Bescheinigung einschlägige EU-Vorschriften zu beachten sind.
(3) Enthält eine Dose mehrere Embryonen, so ist dies genau anzugeben; alle Embryonen müssen von denselben Eltern stammen.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann
Anlagen
Anlage 1
Mindestausstattung von Besamungsstationen
A. Baulichkeiten:
B. Einrichtungen und Geräte:
Anlage 2
Voraussetzungen für die Aufnahme und Verwendung von Tieren in Besamungsstationen
I. Stiere
In eine Besamungsstation dürfen Stiere nur aufgenommen und in der künstlichen Besamung verwendet werden, wenn die in der Richtlinie des Rates 88/407/EWG, Anhang B, Kapitel I, ABl. Nr. L 194 vom 22.7.1988, S. 10, zuletzt geändert durch ABl. 95/1/EG, Euratom, EGKS, Nr. L 1, S. 1, vom 1.1.1995, vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Zudem müssen die Stiere aus staatlich anerkannt leukose- und IBR/IPV-freien Betrieben stammen.
II. Eber
In eine Besamungsstation dürfen Eber nur aufgenommen und in der künstlichen Besamung verwendet werden, wenn die in der Richtlinie des Rates 90/429/EWG, Anhang B, Kapitel I, ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 62, zuletzt geändert durch ABl. 95/1/EG, Euratom, EGKS, Nr. L 1, S. 1, vom 1.1.1995, vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, und die Eber zudem während der mindestens dreißig Tage dauernden Absonderung einer Untersuchung im Hinblick auf die Aujeszky-Krankheit mit negativem Ergebnis unterzogen worden sind.
III. Hengste
In eine Besamungsstation dürfen Hengste nur aufgenommen und in der künstlichen Besamung verwendet werden, wenn die in der Richtlinie des Rates 92/65/EWG, Anhang D, Kapitel II, Abschnitt A, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 95/176/EG, ABl. Nr. L 161 vom 12.7.1995, S. 48, vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
IV. Schafe und Ziegen
In eine Besamungsstation dürfen Böcke nur aufgenommen und in der künstlichen Besamung verwendet werden, wenn die in der Richtlinie des Rates 92/65/EWG, Anhang D, Kapitel II, Abschnitt B, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 95/176/EG, ABl. Nr. L 161 vom 12.7.1995, S. 48, vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, und die Schafböcke (Ziegenböcke) während der mindestens dreißig Tage dauernden Absonderung einer Maedi/Visna Untersuchung (CAE Untersuchung) mit negativem Ergebnis unterzogen worden sind.
Anlage 3
Tiergesundheitliche Untersuchungen in Besamungsstationen
I. Stiere
Spenderstiere müssen zum Zeitpunkt der Samenentnahme gesund (frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit, welche durch den Samen übertragen werden könnte) sein, sowie einmal jährlich den sich aus der Richtlinie des Rates 88/407/EWG, Anhang B, Kapitel II, ABl. Nr. L 194 vom 22.7.1988, S. 10, zuletzt geändert durch ABl. 95/1/EG, Euratom, EGKS, Nr. L 1, S. 1, vom 1.1.1995, ergebenden Untersuchungen mit negativem Ergebnis bzw. den dort vorgesehenen Impfungen - ausgenommen jene Impfungen betreffend IBR/IPV - unterzogen werden.
II. Eber
Spendereber müssen zum Zeitpunkt der Samenentnahme gesund (frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit, welche durch den Samen übertragen werden könnte) sein, sowie einmal jährlich den sich aus der Richtlinie des Rates 90/429/EWG, Anhang B, Kapitel II, ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 62, zuletzt geändert durch ABl. 95/1/EG, Euratom, EGKS, Nr. L 1, S. 1, vom 1.1.1995, ergebenden Untersuchungen sowie einer Untersuchung im Hinblick auf die Aujeszky-Krankheit mit negativem Ergebnis unterzogen werden.
III. Hengste
Spenderhengste müssen zum Zeitpunkt der Samen-entnahme gesund (frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit, welche durch den Samen übertragen werden könnte) sein, sowie einmal jährlich den sich aus der Richtlinie des Rates 92/65/EWG, Anhang D, Kapitel II, Abschnitt A, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 95/176/EG, ABl. Nr. L 161 vom 12.7.1995, S. 48, ergebenden Untersuchungen mit negativem Ergebnis unterzogen werden.
IV. Schafe und Ziegen
Spenderböcke müssen zum Zeitpunkt der Samenentnahme gesund (frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit, welche durch den Samen übertragen werden könnte) sein, und einmal jährlich den sich aus der Anlage 2, Punkt IV, ergebenden Untersuchungen mit negativem Ergebnis unterzogen werden.
Anlage 4
Mindestausstattung von Embryotransfer-einrichtungen Jede Embryotransfereinrichtung hat über eine dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Ausstattung mit Geräten, Instrumenten und Gebrauchsgegenständen zu verfügen. Eine stationäre Embryotransfereinrichtung muß zudem über folgende Einrichtungen verfügen:
Anlage 5
Tiergesundheitliche Anforderungen für die Spendertiere von Eizellen und Embryonen
I. Rinder
II. Schweine
Die Spendermütter müssen den Bedingungen der Richtlinie des Rates 92/65/EWG, Anhang D, Kapitel IV, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 95/176/EG, ABl. Nr. L 161 vom 12.7.1995, S. 48, genügen und frei von Aujeszkyscher Krankheit sein. Die Freiheit muß durch ein serologisch negatives Untersuchungsergebnis innerhalb von 30 Tagen vor dem Spendetermin nachgewiesen werden.
III. Pferde
Die Spendermütter müssen den Bedingungen der Richtlinie des Rates 92/65/EWG, Anhang D, Kapitel IV, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 95/176/EG, ABl. Nr. L 161 vom 12.7.1995, S. 48, genügen.
IV. Schafe
Die Spendermütter müssen den Bedingungen der Richtlinie des Rates 92/65/EWG, Anhang D, Kapitel IV, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 95/176/EG, ABl. Nr. L 161 vom 12.7.1995, S. 48, genügen. Zusätzlich müssen die Tiere frei von Maedi und Visna sein. Die Freiheit muß durch ein serologisch negatives Untersuchungsergebnis innerhalb von 30 Tagen vor dem Spendetermin nachgewiesen werden.
V. Ziegen
Die Spendermütter müssen den Bedingungen der Richtlinie des Rates 92/65/EWG, Anhang D, Kapitel IV, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 95/176/EG, ABl. Nr. L 161 vom 12.7.1995, S. 48, genügen. Zusätzlich müssen die Tiere frei von Capriner Arthritits-Euzephalitits (CAE) sein. Die Freiheit muß durch ein serologisch negatives Untersuchungsergebnis innerhalb von 30 Tagen vor dem Spendetermin nachgewiesen werden.
Anlage 6
Besamungsstation
Besamungs-Schein
Besitzer:
....................................................................
........................... Hausname:
....................................................................
...............................
Ortschaft:
....................................................................
......................... Gemeinde:
....................................................................
................................
Kuh/Kalbin: ..................................................
Ohrmarke
wievielte
Besamung
besamt
am
vorherige
Besamung
Fl Br HF Pi Ge Je
Paillette geprüft
Ka.Nr. .....................
am ...........................
vom
Stier
Lebensnummer
Sterilitätsbehandlung
Unterschrift des Besamers
Anlage 7
ET-Einrichtung: ____________________
IETS-Code: ____________________
Spülprotokoll Nr.
Spendertier:
Tier-Name:
Besamung:
T T M M J J
Halter:
Adresse:
Tiername LNr.
Rasse Datum
Charg-Nr. Tgb.Nr.
Superovulation:
Präparat:
Dosis:
Beginn der Appl.:
Besonderes:
Reaktion:
Anzahl Embryonen/Eizellen:
Anzahl unbefruchtet:
Anzahl degeneriert:
Anzahl transfertauglich:
Verwendung der Embryonen:
Anzahl - Frischübertragungen
Anzahl Tiefgefrierembryonen:
Nr. Stadium Qualität
Straw Nr. Anzahl/Straw Stadium
Qualität Code
Bemerkung:
Unterschrift des Tierarztes
Anlage 8
embryoübertragungsschein nr.
ET-Einrichtung: ____________________
IETS-Code: ____________________
Halter:
Adresse:
Datum der Besamung
Empfänger/Name
Halter:
LNr.
Rasse
Tgb. Nr.
Protokoll-
Nr.
Tag Monat Jahr
frisch
tiefgefroren
Embr.Nr.
T T M M J J
Geb.-Dat.:
Trächtigkeitsuntersuchung
Datum
Tag Monat Jahr
Datum Unterschrift
Positiv Negativ Unterschrift
Anlage 9
Samenschein für reinrassige Zucht.....
A. Angaben zum Spendertier
Vater
Mutter
Großvater
Zuchtbuchnummer
Ausgefertigt in .........., am ..........
Unterschrift.............................
NAME IN DRUCKBUCHSTABEN UND TITEL
.........................................
(*) soeit vorhanden
(**) oder Test, der bei der Prüfung der Abstammung eine
vergleichbare wissenschaftliche Sicherheit bietet.
B. Angaben zum Samen
Anzahl der Dosen
Zeitpunkt der Gewinnung
Kennzeichnung der Dosen (Pailetten, Tuben etc.)
Ausgefertigt in .........., am ..........
Unterschrift.............................
NAME IN DRUCKBUCHSTABEN UND TITEL
.........................................
Anlage 10
Samenschein für hybride Zucht......
A. Angaben zum Spendertier
Ausstellende Stelle
Zuchtregisternummer
Art der Kennzeichnung (Anhänger, Tätowierung, Brandzeichen,
Ohrmarke, Körperumriß)
Kennzeichen bzw. Name des Tieres
Geburtsdatum
Kreuzungstyp, Abstammungslinie
Name und Anschrift des Besitzers
Name und Anschrift des Züchters
Ergebnisse von Stichprobentests unter Angabe von Ort und Zeitpunkt
der Tests (*)
Ausgefertigt in .........., am ..........
Unterschrift.............................
NAME IN DRUCKBUCHSTABEN UND TITEL
.........................................
(*) soweit vorhanden
B. Angaben über den Samen
Art der Kennzeichnung des Samens (Farbe, Nummer)
Kennzeichnung
Anzahl der Dosen
Zeitpunkt der Entnahme
Kennzeichnung des Zuchttieres
Kreuzungstyp, Abstammungslinie
Ursprung des Samens
Name und Anschrift der Besamungsstation
Bestimmung des (der) Samen
Name und Anschrift des Empfängers
Ausgefertigt in .........., am ..........
Unterschrift.............................
NAME IN DRUCKBUCHSTABEN UND TITEL
.........................................
Anlage 11
Eizellenschein für reinrassige Zucht.....
A. Angaben zum Spendertier
Vater
Mutter
Großvater
Großmutter
Zuchtbuchnummer
Ausgefertigt in .........., am ..........
Unterschrift.............................
NAME IN DRUCKBUCHSTABEN UND TITEL
.........................................
(*) soeit vorhanden
(**) oder Test, der bei der Prüfung der Abstammung eine
vergleichbare wissenschaftliche Sicherheit bietet.
B. Angaben zu den Eizellen
Art der Kennzeichnung der Eizellen (Farbe, Nummer usw.)
Kennzeichnung des Behälters
Ursprung der Eizellen (Name und Anschrift der
Embryotransfereinrichtung)
Anzahl der Eizellen je Dose
Entnahmedatum
Kennzeichnung der Dose
Rasse
Ausgefertigt in .........., am ..........
Unterschrift.............................
NAME IN DRUCKBUCHSTABEN UND TITEL
.........................................
Anlage 12
Eizellenschein für hybride Zucht......
A. Angaben über die Spendersau
Ausstellende Stelle
Zuchtregisternummer
Art der Kennzeichnung (Anhänger, Tätowierung, Brandzeichen,
Ohrmarke, Körperumriß)
Kennzeichen bzw. Name des Tieres
Geburtsdatum
Kreuzungstyp, Abstammungslinie
Name und Anschrift des Besitzers
Name und Anschrift des Züchters
Ergebnisse von Stichprobentests unter Angabe von Ort und Zeitpunkt
der Tests (*)
Ausgefertigt in .........., am ..........
Unterschrift.............................
NAME IN DRUCKBUCHSTABEN UND TITEL
.........................................
(*) soweit vorhanden
B. Angaben über die Eizellen
Art der Kennzeichnung der Eizelle(n) (Farbe, Nummer)
Kennzeichnung
Anzahl Eizellen je Dose
Anzahl der Eizellen
Entnahmedatum
Kennzeichnung des Zuchttieres
Kreuzungstyp, Abstammungslinie
Ursprung der Eizelle
Name und Anschrift der Embryotransfereinrichtung
Bestimmung der Eizelle
Name und Anschrift des Empfängers
Ausgefertigt in .........., am ..........
Unterschrift.............................
NAME IN DRUCKBUCHSTABEN UND TITEL
.........................................
Anlage 13
Embryonenschein für reinrassige Zucht.....
A. Angaben zum Spendervater
Vater
Mutter
Großvater
Großmutter
Zuchtbuchnummer
Ausgefertigt in .........., am ..........
Unterschrift.............................
NAME IN DRUCKBUCHSTABEN UND TITEL
.........................................
(*) soeit vorhanden
(**) oder Test, der bei der Prüfung der Abstammung eine
vergleichbare wissenschaftliche Sicherheit bietet.
B. Angaben zur Spendenmutter
Vater
Mutter
Großvater
Zuchtbuchnummer
Ausgefertigt in .........., am ..........
Unterschrift.............................
NAME IN DRUCKBUCHSTABEN UND TITEL
.........................................
(*) soeit vorhanden
(**) oder Test, der bei der Prüfung der Abstammung eine
vergleichbare wissenschaftliche Sicherheit bietet.
C. Angaben zu den Embryonen
Ausgefertigt in .........., am ..........
Unterschrift.............................
NAME IN DRUCKBUCHSTABEN UND TITEL
.........................................
Anlage 14
Embryonenschein für hybride Zucht........
B. Angaben zur Spendermutter
Ausstellende Stelle
Zuchtregisternummer
Art der Kennzeichnung (Anhänger, Tätowierung, Brandzeichen, Ohrmarke, Körperumriß)
Kennzeichen bzw. Name des Tieres
Geburtsdatum
Kreuzungstyp, Abstammungslinie
Name und Anschrift des Besitzers
Name und Anschrift des Züchters
Ergebnisse von Stichprobentests unter Angabe von Ort und Zeitpunkt
der Tests (*)
Ausgefertigt in .........., am ..........
Unterschrift.............................
NAME IN DRUCKBUCHSTABEN UND TITEL
.........................................
(*) soweit vorhanden
C. Angaben über den (die) Embryo(nen)
Art der Kennzeichnung des (der) Embryos(nen) (Farbe, Nummer)
Kennzeichnung
Anzahl der Embryonen je Dose
Anzahl der Embryonen
Zeitpunkt der Besamung bzw. Befruchtung
Zeitpunkt der Entnahme
Kennzeichnung der Eltern
Kreuzungstyp Abstammungslinie
Ursprung des (der) Embryos(nen)
Name und Anschrift der Embryotransfereinrichtung
Bestimmung des (der) Embryos(nen)
Name und Anschrift des Empfängers
Ausgefertigt in .........., am ..........
Unterschrift.............................
NAME IN DRUCKBUCHSTABEN UND TITEL
.........................................
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19980626_43",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19980626_43",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}