Kundmachung
der Oö. Landesregierung betreffend den Ausspruch des
Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnung des Gemeinderates der
Marktgemeinde Asten vom 16. März 1995 betreffend die Verhängung
einer Bausperre in einem Teil gesetzwidrig war | Omnilex
LGBL_OB_19980814_75•Kundmachung
der Oö. Landesregierung betreffend den Ausspruch des
Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnung des Gemeinderates der
Marktgemeinde Asten vom 16. März 1995 betreffend die Verhängung
einer Bausperre in einem Teil gesetzwidrig war
Kundmachung
der Oö. Landesregierung betreffend den Ausspruch des
Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnung des Gemeinderates der
Marktgemeinde Asten vom 16. März 1995 betreffend die Verhängung
einer Bausperre in einem Teil gesetzwidrig war
LGBL_OB_19980814_75Kundmachung
der Oö. Landesregierung betreffend den Ausspruch des
Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnung des Gemeinderates der
Marktgemeinde Asten vom 16. März 1995 betreffend die Verhängung
einer Bausperre in einem Teil gesetzwidrig warGazette14.08.1998
der Oö. Landesregierung betreffend den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Asten vom 16. März 1995 betreffend die Verhängung einer Bausperre in einem Teil gesetzwidrig war
Nr. 75
Kundmachung
der Oö. Landesregierung betreffend den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Asten vom 16. März 1995 betreffend die Verhängung einer Bausperre in einem Teil gesetzwidrig war
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 9. Juli 1998 zugestellten
Erkenntnis vom 17. Juni 1998,
V 112/96-11, gemäß Art. 139 B-VG zu Recht erkannt:
''Die Ziffer ''5" im ersten Absatz der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Asten vom 16. März 1995 betreffend die Verhängung einer Bausperre in der Katastralgemeinde Asten, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 17. März 1995 bis 3. April 1995, war gesetzwidrig."