LGBL_OB_19990210_2•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (Oö. Gesundheitsüberwachungsverordnung - Oö. GÜV)
LGBL_OB_19990210_2Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (Oö. Gesundheitsüberwachungsverordnung - Oö. GÜV)Gazette10.02.1999
Nr. 2
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
(Oö. Gesundheitsüberwachungsverordnung - Oö. GÜV)
Auf Grund des § 35 des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998
(Oö. LBSG), LGBl. Nr. 13/1998, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Landesbediensteten,
für die Untersuchungen im Sinn des 4. Abschnitts des Oö. LBSG vorgesehen sind.
§ 2
Eignungs- und Folgeuntersuchungen wegen gefährlicher Arbeitsstoffe
(1) Landesbedienstete dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 30 Abs. 1 Oö. LBSG Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 4 Oö. LBSG, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorgangs kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Abs. 1 Z. 14.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn Landesbedienstete mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden.
§ 3
Eignungs- und Folgeuntersuchungen aus
sonstigen Gründen
(1) Landesbedienstete dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 30 Abs. 1 Oö. LBSG Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
(2) Gasrettungsdienste im Sinn des Abs. 1 Z. 2 sind besondere Einrichtungen zur Leistung erster Hilfe oder Rettung von Landesbediensteten in Fällen, in denen diese infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.
§ 4
Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinn des § 31 Oö. LBSG
liegt vor, wenn eine tägliche Lärmexposition von LA, eq, 8h 85 dB
überschritten wird.
§ 5
Sonstige besondere Untersuchungen auf eigenen Wunsch
(1) Landesbedienstete, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, können sich gemäß § 30 Abs. 2 Oö. LBSG auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen:
(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass Landesbedienstete,
(4) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß § 41 Abs. 3 Oö. LBSG entsprechen.
§ 6
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Bei Aufnahme der Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen.
(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit werden in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt.
(3) Für Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 2 und § 3, Untersuchungen der Hörfähigkeit gemäß § 4 und sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 5 gilt die Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, betreffend die Durchführung der Untersuchungen, mit der Maßgabe, dass
(4) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen.
(5) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte oder Labors herangezogen, so sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
(6) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung die vom Dienstgeber bereitgestellten Untersuchungsformulare zu verwenden.
§ 7
Gesundheitliche Eignung
Zu Tätigkeiten, bei denen die dabei Beschäftigten Einwirkungen ausgesetzt sein können, die nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen die Gesundheit zu schädigen vermögen, dürfen Landesbedienstete nicht herangezogen werden, deren Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.
§ 8
Information der Landesbediensteten
Landesbedienstete sind vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
(1) Die Dienststellenleiter haben dafür zu sorgen, dass die durch diese Verordnung vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen der Landesbediensteten durchgeführt und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen hierüber geführt werden.
(2) Die Landesbediensteten haben sich den vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen und durch ihr Verhalten bei der beruflichen Tätigkeit dazu beizutragen, dass eine Schädigung ihrer Gesundheit soweit als möglich vermieden wird.
§ 10
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. Juni 1990 über die gesundheitliche Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten, LGBl. Nr. 40/1990, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landesrat
Anlage
Anlage
Zeitabstände der Untersuchungen
Zeitabstände (ausgenommen Verkürzungen
Einwirkungen nach § 30 Abs. 1 LBSGnach Anlage 2 der VGÜ) Blei, seine
Legierungen oder Verbindungen3 Monate
Rostschutzarbeiten1): 4 Wochen
Spritzlackierarbeiten: 6 Monate
Bleitetraethyl und Bleitetramethyl6 Monate
Phosphorsäureester6 Monate
Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen6 Monate
Arsen oder seine Verbindungen1 Jahr
Mangan oder seine Verbindungen1 Jahr
Cadmium oder seine Verbindungen1 Jahr
Chrom-VI-Verbindungen1 Jahr, für die Röntgenuntersuchung 6 Jahre
Benzol 3 Monate, für die Blutuntersuchung 6 Monate
Toluol, Xylole6 Monate, für die Blutuntersuchung 1 Jahr
Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen6 Monate
Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole6 Monate Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol), Glyzerintrinitrat
(Nitroglyzerin)1 Jahr
Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)6 Monate, für die Ergometrie 1 Jahr
Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech, Ruß ²)2 Jahre Quarz- (einschließl. Cristobalit oder Tridymit), Asbest- oder
Hartmetallstaub2 Jahre
Schweißrauch, Aluminiumstaub2 Jahre, für die Röntgenuntersuchung 6
Jahre
Rohbaumwoll- oder Flachsstaub1 Jahr
Fluor oder seine anorganischen Verbindungen1 Jahr, für die Röntgenuntersuchung 3 Jahre
Dimethylformamid6 Monate
Isocyanate1 Jahr
Den Organismus belastende Hitze2 Jahre
Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten1 Jahr
Tragen von Atemschutzgeräten1 Jahr
Zeitabstände (ausgenommen Verkürzungen
Einwirkungen nach § 31 LBSGnach Anlage 2 der VGÜ)
Lärm5 Jahre
Zeitabstände (ausgenommen Verkürzungen
Einwirkungen nach § 30 Abs. 2 LBSGnach Anlage 2 der VGÜ)
Nachtarbeit3 Jahre
Krebserzeugende Arbeitsstoffe5 Jahre
Biologische Arbeitsstoffe1 Jahr
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