Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der
Tourismusgemeinden zu gemeinsamen Tourismusverbänden
zusammengeschlossen werden, geändert wird | Omnilex
LGBL_OB_19990702_57•Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der
Tourismusgemeinden zu gemeinsamen Tourismusverbänden
zusammengeschlossen werden, geändert wird
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der
Tourismusgemeinden zu gemeinsamen Tourismusverbänden
zusammengeschlossen werden, geändert wird
LGBL_OB_19990702_57Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der
Tourismusgemeinden zu gemeinsamen Tourismusverbänden
zusammengeschlossen werden, geändert wirdGazette02.07.1999
der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der Tourismusgemeinden zu gemeinsamen Tourismusverbänden zusammengeschlossen werden, geändert wird
Nr. 57
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der Tourismusgemeinden zu gemeinsamen Tourismusverbänden zusammengeschlossen werden, geändert wird
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990, LGBl. Nr. 81/1989, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 15/1997, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Tourismusgemeinden zu gemeinsamen Tourismusverbänden zusammengeschlossen werden, LGBl. Nr. 90/1998, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Z. 5 wird die Bezeichnung "Tourismusverband Kur- und Erlebnisregion Hausruck" durch die Bezeichnung "Tourismusverband Vitalwelt Hausruck" ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.