des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Beleihung von Versicherern zum Zweck der Zulassung
Nr. 82
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Beleihung von
Versicherern zum Zweck der Zulassung
Gemäß § 40a Abs. 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Inneres verordnet:
§ 1
Als Behörden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1 KFG 1967), auf Antrag ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, werden die Bezirkshauptmannschaften Braunau am Inn, Eferding, Freistadt, Gmunden, Grieskirchen, Kirchdorf an der Krems, Linz-Land, Ried im Innkreis, Rohrbach, Schärding, Steyr-Land, Urfahr-Umgebung, Vöcklabruck und Wels-Land sowie die Bundespolizeidirektionen Linz, Steyr und Wels bestimmt.
§ 2
Die Zulassungsstellen müssen jedenfalls am
Montag:7.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag:7.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Mittwoch:7.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag:7.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Freitag:7.30 Uhr bis 12.00 Uhr
ausgenommen Feiertage, 24. Dezember und 31. Dezember, geöffnet sein.
§ 3
Diese Verordnung tritt hinsichtlich