des Landeshauptmanns von Oberösterreich
über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt
Nr. 85
Kundmachung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich
über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Oö. Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 55/1998, wird kundgemacht:
In der Anlage, Tarifpost 21b lit. b wird das Wort
"Fälllen" durch das Wort "Fällen" ersetzt.
Die Kundmachung lautet:
"Gemäß Art. 56 Abs. 4 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes wird
kundgemacht:
Der Abschluss der in der Anlage kundgemachten Vereinbarung, die
auf eine Bindung im Bereich der Landesverfassungsgesetzgebung gerichtet ist, wird genehmigt.
Im § 10 Abs. 2 wird der Klammerausdruck vor dem zweiten Satz "(Verfassungsbestimung)" durch den Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)" ersetzt.
Im § 1 wird zwischen den Wortfolgen "Linz-Land," und "Ried im Innkreis," das Wort "Perg," eingefügt.