Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine
Ausnahme vom Verbot des punktuellen Verbrennens biogener Materialien
zugelassen wird | Omnilex
LGBL_OB_20000310_29•Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine
Ausnahme vom Verbot des punktuellen Verbrennens biogener Materialien
zugelassen wird
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine
Ausnahme vom Verbot des punktuellen Verbrennens biogener Materialien
zugelassen wird
LGBL_OB_20000310_29Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine
Ausnahme vom Verbot des punktuellen Verbrennens biogener Materialien
zugelassen wirdGazette10.03.2000
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine Ausnahme vom Verbot des punktuellen Verbrennens biogener Materialien zugelassen wird
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, wird verordnet:
§ 1
Ausnahmen
Das punktuelle Verbrennen von Pflanzen oder Pflanzenteilen wird entgegen dem § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, unter Einhaltung der Vorschriften der Oö. Feuerbrand-Verordnung, LGBl. Nr. 72/1999, zugelassen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.