Nr. 89
Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 60/2000, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Traunviertel
(§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, dass die Verwendung des Grundstücks Nr. 35, KG. Vöcklabruck, der Stadtgemeinde Vöcklabruck, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 18.825 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zum Zweck der Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, die keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten (§ 24 Abs. 1 Z. 2 Oö. ROG 1994), zulässig ist.
(3) Die Widmung des Grundstücks Nr. 35, KG. Vöcklabruck, in der Stadtgemeinde Vöcklabruck, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994) von 15.000 m², eingeschränkt auf den Verkauf von Möbeln einschließlich Waren der Raumausstattung, zulässig.
§ 2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
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Landesrat