Verordnung der Oö. Landesregierung über den Ersatz der Kosten für die Durchführung einer Landes-Volksbefragung
Gemäß § 55 Abs. 4 des Oö. Bürgerrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 44/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/1997 wird verordnet:
§ 1
Jeder Gemeinde werden die Kosten, die ihr durch die am 26. November 2000 zur Frage: "Soll in Linz ein neues Musiktheater gebaut werden?" durchgeführte Landes-Volksbefragung erwachsen sind, in Form eines Bauschbetrages ersetzt. Der Bauschbetrag wird mit 9,50 S für jeden in der Stimmliste der Gemeinde zum Stichtag
September 2000 erfassten Stimmberechtigten festgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.