Nr. 55
Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Mühlviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 60/2000, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Mühlviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, dass die Verwendung der Grundstücke Nr. .1, Nr. 109/1 bis 109/3 und 109/5, KG. Mauthausen, und Nr. 13/1 und 13/3 bis 13/5, KG. Haid, der Marktgemeinde Mauthausen, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 34.603 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zum Zweck der Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, für Handelsbetriebe, die gemischte Waren einschließlich Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten (§ 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b Oö. ROG 1994), zulässig ist.
(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. .1, Nr. 109/1 bis 109/3 und 109/5, KG. Mauthausen, und Nr. 13/1 und 13/3 bis 13/5, KG. Haid, der Marktgemeinde Mauthausen, wird für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b Oö. ROG 1994) von 14.000 m² für zulässig erklärt. Die Errichtung von Handelsbetrieben, die überwiegend Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung einschließlich sonstiger Artikel des täglichen Bedarfes anbieten (§ 24 Abs. 1 lit. a Oö. ROG 1994), ist auf diesen Grundstücken bis zu einer Verkaufsfläche von 1.500 m² der Gesamtverkaufsfläche von 14.000 m² zulässig
§ 2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
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Landesrat