LGBL_OB_20010810_75•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Dienstzweige, Amtstitel und besonderen Ernennungserfordernisse für die Beamten der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung)
LGBL_OB_20010810_75Verordnung der Oö. Landesregierung über die Dienstzweige, Amtstitel und besonderen Ernennungserfordernisse für die Beamten der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung)Gazette10.08.2001
Nr. 75
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Dienstzweige, Amtstitel und besonderen Ernennungserfordernisse für die Beamten der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung)
Auf Grund der §§ 5 Abs. 5, 17 Abs. 1 und 82 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 (Oö. GBG 2001), LGBl. Nr. 48, wird verordnet:
§ 1
Dienstzweige
(1) Die Dienstzweige der Gemeindebeamten (Beamten der Gemeindeverbände) und ihre Zuordnung zu den Verwendungsgruppen werden durch die dieser Verordnung als Anlage angefügte "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" bestimmt.
(2) Die im § 20 Abs. 1 Z. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 geregelten Definitivstellungserfordernisse gelten auch als besondere Ernennungserfordernisse im Sinn dieser Verordnung.
§ 2
Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A
(Höherer Dienst)
(1) Als Beamter der Verwendungsgruppe A darf ernannt werden, wer ein der Verwendung entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen und die im § 20 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat.
(2) Ein Hochschulstudium im Sinn dieser Verordnung hat abgeschlossen, wer den Diplomgrad nach Hochschulstudienrecht erworben hat.
§ 3
Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B
(Gehobener Dienst)
(1) Als Beamter der Verwendungsgruppe B darf ernannt werden, wer die Reifeprüfung an einer höheren Schule und die im § 20 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat. Abweichend vom ersten Satz darf als Beamter der Verwendungsgruppe B im Dienstzweig Gehobener Dienst der Leitung eines Alten- und Pflegeheims (B/3) der Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes ernannt werden, wer die Heimleiterausbildung nach der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung erfolgreich absolviert hat.
(2) Die Reifeprüfung wird ersetzt durch
(1) Als Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 2 darf ernannt werden, wer die Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst (W 2) erfolgreich abgelegt hat.
(2) Auf einen Spitzendienstklassenposten der Verwendungsgruppe W 2 darf nur ein Leiter einer Gemeindesicherheitswache ernannt werden, dem mindestens vier Wachebeamte zugeteilt sind.
§ 7
Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2
(Grundstufe; zugeteilte Wachebeamte)
Als Wachebeamter der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 darf ernannt werden, wer
(1) Gemeinsames Ernennungserfordernis für die Dienstzweige der Verwendungsgruppen P 1 bis P 3 ist, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen und der "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" nichts anderes ergibt, die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufs und die entsprechende Verwendung im erlernten Lehrberuf. Im Übrigen sind die besonderen Ernennungserfordernisse für die Dienstzweige der Verwendungsgruppen P 1 bis P 5 in der "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" festgelegt. Sofern in der "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" als besonderes Ernennungserfordernis eine mehrjährige Verwendung festgelegt ist, ist darunter eine Verwendung im öffentlichen Dienst zu verstehen.
(2) Ist die Erlernung eines Lehrberufs vorgeschrieben, so ist diese nachzuweisen
(3) Das Erfordernis der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufs wird durch die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ersetzt.
§ 11
Amtstitel
(1) Die Gemeindebeamten (Beamten der Gemeindeverbände) führen jene Amtstitel, die sich aus den Dienstzweigen ergeben, die in der als Anlage zu dieser Verordnung angeführten "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" festgelegt sind.
(2) Beamten der Verwendungsgruppen A, B und C kann bei Erfüllen der besonderen Voraussetzungen nach Abs. 3 der Amtstitel der Spitzendienstklasse ihres Dienstzweiges verliehen werden, wenn ihre Dienstbeurteilung mindestens "sehr gut" lautet und kein Disziplinarverfahren anhängig ist bzw. keine Disziplinarstrafe vorliegt, es sei denn, dass die Rechtsfolgen nachgesehen wurden.
(3) Die Amtstitelverleihung nach Abs. 2 ist bei Erfüllen folgender besonderer Voraussetzungen zulässig:
(4) Der im Abs. 3 verwendete Begriff "N1-Laufbahn" entspricht dem im § 7 Oö. Gemeindebeamten-Beförderungsverordnung definierten Begriff.
(5) Während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses ist der Amtstitel unter Voranstellung des Wortes "Provisorischer" zu führen.
§ 12
Übergangsbestimmungen
(1) Amtstitel auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechtslage können solange weitergeführt werden, bis sich auf Grund einer Ernennung oder Verleihung ein neuer Amtstitel ergibt.
(2) Der Beamte hat jedoch das Recht, anstelle des Amtstitels im Sinn des Abs. 1 den nach dieser Verordnung vorgesehenen Amtstitel zu führen.
§ 13
Verweisungen
(1) Soweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze bzw. auf Verordnungen zu diesen Landesgesetzen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbands) sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft.
Anlage
DIENSTZWEIGEORDNUNG DES GEMEINDE-DIENSTES
Die Gemeindebeamten (Beamten des Gemeindeverbands) haben neben den allgemeinen (§ 16 Oö. GBG 2001) und den besonderen (§ 17 Oö. GBG 2001 in Verbindung mit §§ 2 bis 10 Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung) Ernennungserfordernissen für einzelne Verwendungen jene Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen und führen jene Amtstitel, die sich aus den nachstehend angeführten Dienstzweigen ergeben:
Beamte der Allgemeinen Verwaltung
VERWENDUNGSGRUPPE A
Zur Verwendungsgruppe A zählen folgende Dienstzweige (A/1 bis A/3):
Höherer rechtskundiger Dienst (A/1)
DienstklasseAmtstitel
IIIVerwaltungsrat/Verwaltungsrätin
IV
V
VI
VIIOberverwaltungsrat/Oberverwaltungsrätin
VIIIVerwaltungsdirektor/Verwaltungsdirektorin
Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen an Stelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Verwendung als Leiter eines Gemeindeamts den Amtstitel "Amtsdirektor/Amtsdirektorin" und als Leiter eines Stadtamts den Amtstitel "Stadtamtsdirektor/Stadtamtsdirektorin".
Höherer Wirtschaftsdienst (A/2)
DienstklasseAmtstitel
IIIVerwaltungsrat/Verwaltungsrätin
IV
V
VI
VII Oberverwaltungsrat/Oberverwaltungsrätin
VIII
Verwaltungsdirektor/Verwaltungsdirektorin
Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen an Stelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Verwendung als Leiter eines Gemeindeamts den Amtstitel "Amtsdirektor/Amtsdirektorin" und als Leiter eines Stadtamts den Amtstitel "Stadtamtsdirektor/Stadtamtsdirektorin".
Höherer Baudienst und Höherer technischer Dienst (A/3)
DienstklasseAmtstitel
IIIBaurat/Baurätin
IV
V
VI
VII Oberbaurat/Oberbaurätin
VIII Baudirektor/Baudirektorin
VERWENDUNGSGRUPPE B
Zur Verwendungsgruppe B zählen folgende Dienstzweige (B/1 bis B/4):
Gehobener Verwaltungsdienst (B/1) und Gehobener Rechnungsdienst (B/2)
Dienstklasse Amtstitel
IIAmtssekretär/Amtssekretärin
III
IV
V
VI Amtsrat/Amtsrätin
VII Oberamtsrat/Oberamtsrätin
Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen an Stelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Verwendung als Leiter eines Gemeindeamts den Amtstitel "Amtsleiter/Amtsleiterin" und als Leiter eines Stadtamts den Amtstitel "Stadtamtsleiter/Stadtamtsleiterin". Gehobener Dienst der Leitung eines Alten- und Pflegeheims (B/3) Dienstklasse Amtstitel
Zusätzliches besonderes Ernennungserfordernis
II - VIHeimleiter/Heimleiterin
Alten- und Pflegeheim ab 75 Heimplätzen
Gehobener technischer Dienst (B/4)
DienstklasseAmtstitel
IITechnischer Sekretär/Technische Sekretärin
III
IV
V
VI
Technischer Amtsrat/Technische Amtsrätin
VII
Technischer Oberamtsrat/Technische Oberamtsrätin
VERWENDUNGSGRUPPE C
Zur Verwendungsgruppe C zählen folgende Dienstzweige (C/1 bis C/3):
Verwaltungsfachdienst (einschließlich Rechnungsfachdienst) (C/1)
DienstklasseAmtstitel
IKontrollor/Kontrollorin
II
III
IV Fachinspektor/Fachinspektorin
V Fachoberinspektor/Fachoberinspektorin
Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen an Stelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Verwendung als Leiter eines Gemeindeamts den Amtstitel "Gemeindesekretär/Gemeindesekretärin". Fachdienst der Leitung eines Alten- und Pflegeheims (C/2)
DienstklasseAmtstitel
I - VHeimleiter/Heimleiterin
Technischer Fachdienst (C/3)
DienstklasseAmtstitel
ITechnischer Kontrollor/
Technische Kontrollorin
II
III
IV Technischer Fachinspektor/
Technische Fachinspektorin
V Technischer Fachoberinspektor/
Technische Fachoberinspektorin
VERWENDUNGSGRUPPE D
Zur Verwendungsgruppe D zählt folgender Dienstzweig (D):
Mittlerer Verwaltungs- und Rechnungsdienst (einschließlich Kanzleidienst) (D)
DienstklasseAmtstitel
IOffizial /Offizialin
II
III
IV Oberoffizial /Oberoffizialin
VERWENDUNGSGRUPPE E
Zur Verwendungsgruppe E zählt folgender Dienstzweig (E):
Hilfsdienst (E)
DienstklasseAmtstitel
IAmtswart/Amtswartin
II
III
Wachebeamte
VERWENDUNGSGRUPPE W 2
Zur Verwendungsgruppe W 2 zählen folgende Dienstzweige (W 2/1 und W 2/2):
Wachdienst (dienstführende Wachebeamte) (W 2/1)
Dienstklasse Dienststufe Amtstitel
III, IV 1Gruppeninspektor/Gruppeninspektorin
III, IV 2Bezirksinspektor/Bezirksinspektorin
IV 3Abteilungsinspektor/Abteilungsinspektorin
V 3Kontrollinspektor/Kontrollinspektorin
Wachdienst (Grundstufe; zugeteilte Wachebeamte)
(W 2/2)
DienstklasseAmtstitel
III, IVGrundstufeRevierinspektor/Revierinspektorin
Wachebeamte der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 führen nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren den Amtstitel "Bezirksinspektor/Bezirksinspektorin".
VERWENDUNGSGRUPPE W 3
Zur Verwendungsgruppe W 3 zählt folgender Dienstzweig (W 3):
Wachdienst (zugeteilte Wachebeamte) (W 3)
DienstklasseAmtstitel
III Inspektor/Inspektorin
Beamte des Kindergarten- und Hortdienstes
VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1 und L 3
Zu den Verwendungsgruppen L 2b 1 und L 3 zählt folgender Dienstzweig
(KHD):
Dienst der Kindergärtner und Horterzieher (KHD)
GehaltsstufeAmtstitel
1 bis 9 Kindergärtner/Kindergärtnerin Erzieher/Erzieherin
ab 10 Oberkindergärtner/Oberkindergärtnerin
Obererzieher/Obererzieherin
Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen an Stelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Verwendung als Leiter eines Kindergartens bzw. Hortes den Amtstitel "Kindergartenleiter/Kindergartenleiterin" bzw. "Hortleiter/Hortleiterin".
Beamte des handwerklichen Dienstes
VERWENDUNGSGRUPPE P 1
Zur Verwendungsgruppe P 1 zählen folgende Dienstzweige (P 1/1 bis P 1/4):
DienstzweigeDienstklassen
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse
Facharbeiter als Partieführer (P 1/1) I - IV
Beaufsichtigung und Leitung einer Bedienstetengruppe, der Facharbeiter angehören
Facharbeiter in besonderer Verwendung (P 1/2)
I - IV
VERWENDUNGSGRUPPE P 2
Zur Verwendungsgruppe P 2 zählen folgende Dienstzweige (P 2/1 bis P 2/7):
DienstzweigeDienstklassen
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse
Facharbeiter mit qualifizierter Ausbildung oder
Verwendung (P 2/1)
I - IV
und bisherige Einreihung in die Verwendungsgruppe P 3 (Entlohnungsgruppe p 3), wenn regelmäßig Rufbereitschaft im Rahmen des technischen Dienstes geleistet wird
Facharbeiter (P 3/1)I - III
Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf
Facharbeiter als Schulwarte (P 3/2)I - III
Facharbeiter als Klärwärter (P 3/3)I - III
Erfordernisse gemäß § 10 Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung
und fachspezifische Ausbildung
Facharbeiter als Klärwärter (P 3/4)I - III
mindestens fünfjährige zufriedenstellende Verwendung als Klärwärter
in der Verwendungsgruppe P 4 (Entlohnungsgruppe p 4) und
fachspezifische Ausbildung
Facharbeiter als Badeaufsicht (P 3/5)I - III
Führer von Spezialfahrzeugen (P 3/8)I - III
Anstelle der Erfordernisse gemäß § 10 Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung überwiegende Verwendung als Führer von Spezialfahrzeugen (Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze usw.) und die hiefür erforderliche Berechtigung
Arbeiter mit langjähriger Verwendung (P 3/9)I - III Mindestens zehnjährige zufriedenstellende Verwendung in der Verwendungsgruppe P 4 (Entlohnungsgruppe p 4) oder in einer gleich zu wertenden Verwendung
VERWENDUNGSGRUPPE P 4
Zur Verwendungsgruppe P 4 zählt folgender Dienstzweig (P 4):
DienstzweigDienst-Ernennungserfordernis
klassen
Angelernte Arbeiter (P 4)I - III
Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet.
Zu den in diesen Dienstzweig fallenden Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Koch, Näherin, Beschließer, Bügler und Wäscher, Gebäudeaufseher, Schulwart, Traktorführer, Straßenwärter, Dampfkesselwärter mit Betriebswärterprüfung, Maschinist mit Maschinenwärterprüfung, Badewart, Bestattungs- und Friedhofarbeiter, Kanalarbeiter, Klärwärter mit fachspezifischer Ausbildung, Liftwart mit Maschinenwärterprüfung, Müllarbeiter. VERWENDUNGSGRUPPE P 5
Zur Verwendungsgruppe P 5 zählt folgender Dienstzweig (P 5):
Hilfsdienst (P 5)I - III
Eignung für die vorgesehene Verwendung
Zu den in diesen Dienstzweig fallenden Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Reinigungskraft oder als ungelernter Arbeiter.
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