LGBL_OB_20011214_130•Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2002 – Oö. GVV 2002
LGBL_OB_20011214_130Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2002 – Oö. GVV 2002Gazette14.12.2001
Nr. 130
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Höhe der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sowie die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben
(Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2002 – Oö. GVV 2002)
Auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:
§ 1
(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (das sind die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung und der Bundesvollziehung) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes fällt.
(3) Eine im Besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert geblieben ist.
§ 2
(1) Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird. Bei anzeigepflichtigen Tätigkeiten oder Vorhaben wird die Verwaltungsabgabe zu dem Zeitpunkt fällig, in dem diese Anzeige bei der Gemeinde einlangt.
(2) Eine allenfalls im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.
§ 3
Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Anderenfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.
§ 4
(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (§ 1 Abs. 1) als auch die in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben, sind, soweit sie in Bargeld entrichtet werden, bei den Behörden der Gemeinden entweder in Bargeld zu entrichten oder auf das von der Behörde bekanntgegebene Konto einzuzahlen.
(2) Werden die Verwaltungsabgaben in Bargeld entrichtet, ist dies in Gegenwart der Partei durch Aufdruck eines Stempelabdruckes auf dem bei der Gemeinde verbleibenden Geschäftsstück festzuhalten; verbleibt bei der Gemeinde kein Geschäftsstück, ist die Zahlung nur in eine von der Gemeinde darüber zu führende Unterlage einzutragen.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. Nr. 123/2000, außer Kraft. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren gilt noch die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2001.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landesrat
Anlage
Tarif
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung
A. Allgemeiner Teil
Anzeigen 10,90Euro
sonstigen Bestätigungen
(ausgenommen Übernahmsbestätigungen und dgl.) . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . 4,30Euro
4,30Euro
Sichtvermerken sowie Ausfertigung
von Abschriften und Duplikaten für jeden Bogen der Urschrift
4,30Euro
B. Besonderer Teil
I. Bauwesen
5.Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen
(§§ 18 und 31 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz 1994,
LGBl. Nr. 144/1993)
a)für den ersten Plan oder Abzug (Lichtpause) je Blatt ÖNORM
A 6041
koloriert 29,80Euronicht koloriert
20,30Euro
b)für jeden weiteren Abzug je Blatt ÖNORM A 6041
koloriert 20,30Euronicht koloriert
10,90Euro
6.Bauplatzbewilligung (§ 5 Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66)
a)je Bauplatz bis 500 m² 29,80Eurob)für
je angefangene weitere 100 m² 4,30Euro
7.Bewilligung der Änderung von Bauplätzen und bebauten
Grundstücken
(§ 9 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994) 29,80Euro
Führt die bewilligte Änderung jedoch zu einer Vergrößerung von
Bauplätzen oder
bebauten Grundstücken, gilt für die Vergrößerungsfläche
Tarifpost 6 sinngemäß.
8.Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden
(§ 24 Abs. 1 Z. 1 Oö. Bauordnung 1994) für eine bebaute Fläche,
auf die sich die Baumaßnahme bezieht,
bis 50 m² 45,70Euro
von 50 m² bis 150 m² 87,20Euro
von 150 m² bis 300 m²130,80Euro
über 300 m²174,40Euro
Diese Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Neu-,
Zu- oder Umbau
gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 Oö. Bauordnung 1994 nur
anzuzeigen ist.
9.Baubewilligung für die Errichtung oder wesentliche
(umbaugleiche) Änderung sonstiger
Bauten (§ 24 Abs. 1 Z. 2 Oö. Bauordnung 1994) für je
angefangene 10 m² überbaute
Fläche oder für je angefangene 3 Höhen(Tiefen)meter bzw.
Laufmeter des Baues 3,60Euro
mindestens aber 29,80Euro
höchstens jedoch595,90Euro
10.Baubewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 3 Oö. Bauordnung 1994 für
jede Änderung des
Verwendungszweckes 51,60Euro
11.Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder
sonstigen Bauten oder Teilen hievon (§ 24 Abs. 1 Z. 4 Oö.
Bauordnung 1994)
a) für jedes Geschoß, nicht jedoch für das Kellergeschoß oder
Räume im Dachraum 29,80Euro
b)wenn keine Geschoße vorhanden oder betroffen sind, für je
angefangene
10 m² überbaute Fläche oder für je angefangene 3
Höhen(Tiefen)meter bzw.
Laufmeter des Baues 5,60Euro
mindestens aber 29,80Euro
höchstens jedoch334,30Euro
Die Abgabe gemäß lit. b ist nach jener Bezugsgröße zu
berechnen, die im Einzelfall den
höheren Betrag ergibt.
Die Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Abbruch
gemäß § 25 Abs. 1 Z. 12
Oö. Bauordnung 1994 nur anzuzeigen ist.
12.Bauanzeige für die Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden
(§ 25 Abs. 1 Z. 3 Oö. Bauordnung 1994):
Hiefür gilt Tarifpost 8 mit der Maßgabe, dass sich die dort für
den Umbau-Bewilligungsfall
angegebenen Tarife um die Hälfte vermindern.
13.Bauanzeige für Geschäftsportale, soweit die Baumaßnahme nicht
unter Tarifpost 12 fällt
(§ 25 Abs. 1 Z. 3 Oö. Bauordnung 1994)
je angefangenen Laufmeter der straßenseitigen Hausfront
3,60Euro
mindestens aber 29,80Euro
14.Bauanzeige für die Veränderung der Höhenlage (§ 25 Abs. 1 Z. 8
Oö. Bauordnung 1994)
für je angefangene 10 m² Grundfläche 3,60Euro
mindestens aber 29,80Euro
höchstens jedoch334,30Euro
15.Bauanzeige für Oberflächenbefestigungen (§ 25 Abs. 1 Z. 13 Oö.
Bauordnung 1994)
für eine befestigte Fläche bis zu 250 m² 21,80Euro
für je angefangene weitere 10 m² 1Euro
höchstens jedoch720Euro
16.Überprüfung von Ergänzungen des Bauplanes (§ 29 Abs. 3 Oö.
Bauordnung 1994)
je Plan 7,90Euro
je Seite der sonstigen Unterlagen 5,60Euro
17.Änderung des Bauvorhabens bzw. Bauplanes im Zuge des Verfahrens
(§ 34 Oö. Bauordnung 1994) 29,80Euro
18.Überprüfung und Klausulierung (Anbringung des
Bewilligungsvermerkes) von zusätzlichen
Ausfertigungen des Bauplanes (§ 35 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994)
je Planausfertigung 15,20Euro
19.Bewilligung der Verlängerung der Frist für den Beginn der
Bauausführung und für die
Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 38 Abs. 3 und 4 Oö.
Bauordnung 1994) 23,20Euro
20.Bewilligung von Abweichungen von bewilligten oder angezeigten
Bauvorhaben
(§ 39 Abs. 2 und 3 Oö. Bauordnung 1994) 45,70Euro
21.Anzeige der - allenfalls auch nur teilweisen -
Baufertigstellung gemäß § 43
Oö. Bauordnung 1994
ein Drittel der anlässlich der Baubewilligung oder in Fällen
des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2
Oö. Bauordnung 1994, anlässlich der Bauanzeige berechneten
Abgabe,
mindestens jedoch 20,30Euro
22.Anzeige für die Errichtung oder wesentliche Änderung eines
Aufzuges (§ 4 Abs. 1
Oö. Aufzugsgesetz 1998) oder Bewilligung der Wiederbenützung
eines von der Behörde
gesperrten Aufzugs (§ 10 Abs. 4 Oö. Aufzugsgesetz 1998)
je Anzeige oder Bewilligung 31,90Euro
23.Auf Grund einer Anzeige entsteht keine Abgabenpflicht, wenn
a) in Fällen der Tarifpost 8, 11, 12, 13, 14, 15 und 22 die
Ausführung des Vorhabens
untersagt oder die Anzeige zurückgezogen wird,
b) in Fällen der Tarifpost 21 die Benützung nach § 44 Oö.
Bauordnung 1994 untersagt
oder die Anzeige zurückgezogen wird.
24.Gewährung von Ausnahmen von der Anschlusspflicht an die
gemeindeeigene
Kanalisationsanlage (§ 13 des Abwasserentsorgungsgesetzes,
LGBl. Nr. 27/2001) 87,20Euro
25.Gewährung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung
von Stellplätzen
(§ 64 Abs. 2 Z. 2 Oö. Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 67/1994)
je Stellplatz 43,60Euro
höchstens jedoch720 Euro
26.Bewilligung von Ölfeuerungsanlagen (§ 4 Abs. 1 Gesetz über die
Lagerung und Verfeuerung
von brennbaren Flüssigkeiten, LGBl. Nr. 33/1976)
a)für die Errichtung 76,30Euro
b)für die wesentliche Änderung 69Euro
27.Bewilligung der Inbetriebnahme von Ölfeuerungsanlagen (§ 6 Abs.
4 Gesetz über die
Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten)
a)für Großanlagen 45,70Euro
b)für Mittel- und Kleinanlagen 29,80Euro
28.Bewilligung von Feuerwehrstätten, die der Verfeuerung von
brennbaren Flüssigkeiten der
Gefahrenklasse I und II dienen (§ 8 Abs. 1 Gesetz über die
Lagerung und Verfeuerung von
brennbaren Flüssigkeiten)
a)für die Errichtung 50,80Euro
b)für die wesentliche Änderung 45,70Euro
29.Bewilligung der Inbetriebnahme von bewilligungspflichtigen
Feuerstätten
(§ 9 in Verbindung mit § 8 und § 6 Abs. 4 Gesetz über die
Lagerung und Verfeuerung von
brennbaren Flüssigkeiten)
a)für neu errichtete Anlagen 45,70Euro
b)für wesentlich geänderte Anlagen 29,80Euro
30.Bewilligung der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten (§ 11
Gesetz über die Lagerung
und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten)
a)für die Lagerung
von mehr als 100 Litern der Gefahrenklasse I 50,80
Euro
von mehr als 500 Litern der Gefahrenklasse II
47,90Euro
von mehr als 5000 Litern der Gefahrenklasse III
45,70Euro
b)für die wesentliche Änderung der Lagerung
von mehr als 100 Litern der Gefahrenklasse I 45,70
Euro
von mehr als 500 Litern der Gefahrenklasse II
37,70Euro
von mehr als 5000 Litern der Gefahrenklasse III
29,80Euro
31.Bewilligung der Inbetriebnahme der Lagerung von brennbaren
Flüssigkeiten
(§ 13 in Verbindung mit § 11 und § 6 Abs. 4 Gesetz über die
Lagerung und Verfeuerung
von brennbaren Flüssigkeiten)
a)Lagerung
von mehr als 100 Litern der Gefahrenklasse I 29,80
Euro
von mehr als 500 Litern der Gefahrenklasse II
26,10Euro
von mehr als 5000 Litern der Gefahrenklasse III
23,20Euro
b)wesentliche Änderung der Lagerung
von mehr als 100 Litern der Gefahrenklasse I 26,10
Euro
von mehr als 500 Litern der Gefahrenklasse II
23,30Euro
von mehr als 5000 Litern der Gefahrenklasse III
15,20Euro
II. Veranstaltungswesen
III. Straßenverkehrswesen
IV. Leichen- und Bestattungswesen
V. Gewerbewesen
Gastgewerbebetriebe (§ 152 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994)
VI. Sonstiges
Das Einfache der anlässlich der Erteilung der Baubewilligung
bzw. der Bauanzeige
berechneten Abgabe.
LGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001; § 3 Abs. 3 Statut
für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7, zuletzt geändert durch das Landesgesetz
LGBl. Nr. 90/2001; § 3 Abs. 3 Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert
durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001; § 3 Abs. 3 Statut für die Stadt Wels 1992,
LGBl. Nr. 8, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001)
I.an Vereinigungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen, kulturellen oder
sportlichen Zwecken dienen 29,80Euro
II.an sonstige Bewilligungswerber
LGBl. Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch das Landesgesetz
LGBl. Nr. 30/1995)145,30Euro
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