der Oö. Landesregierung über jugendgefährdende Gegenstände
Nr. 146
Verordnung
der Oö. Landesregierung über jugendgefährdende Gegenstände
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, wird verordnet:
§ 1
Getreue Nachahmungen echter Schusswaffen, wie z.B. Federdruckwaffenspielzeug (Softguns), gelten jedenfalls als Gegenstände, die Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.