Nr. 162
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe für Pflegeeltern (Pflegepersonen) zur Durchführung der vollen Erziehung (Richtsatzverordnung 2002)
Auf Grund des § 27 Abs. 2 und 4 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 - Oö. JWG 1991, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 42/2001, wird verordnet:
§ 1
Pflegegeld
Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegegeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 27 Abs. 2 Oö. JWG 1991 betragen:
a)für Kinder bis zum vollendeten 6.
Lebensjahr..........................................................
...... 366 Euro
b)ab dem auf die Vollendung des 6. Lebens-
jahres folgenden Monatsersten ................... 384 Euro
c)ab dem auf die Vollendung des 10. Lebens-
jahres folgenden Monatsersten ................... 401 Euro
d)ab dem auf die Vollendung des 15. Lebens-
jahres folgenden Monatsersten ................... 439 Euro
wobei in den Monaten Februar, Mai, August und November eine Sonderzahlung in der halben Höhe des zuerkannten Pflegegeldes auszuzahlen ist.
§ 2
Bekleidungsbeihilfe
Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß § 27 Abs. 4 Oö. JWG 1991 wird mit 568 Euro pro Jahr festgesetzt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtsatzverordnung 2001, LGBl. Nr. 109/2000, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2002 ereignet haben.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landesrat