der Oö. Landesregierung über den Ersatz der Kosten für die Führung der Unionsbürger-Wählerevidenz
Nr. 9
Verordnung
der Oö. Landesregierung über den Ersatz der Kosten für die Führung
der Unionsbürger-Wählerevidenz
Gemäß § 86 Abs. 3 der Oö. Kommunalwahlordnung, LGBl. Nr. 81/1986, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2001 wird verordnet:
§ 1
Den Gemeinden werden die mit der Führung der Unionsbürger-Wählerevidenz verbundenen Kosten zur Hälfte in Form eines Bauschbetrags ersetzt, der für jede zum Ende des Jahres in der Unionsbürger-Wählerevidenz erfasste Person mit 2,18 Euro festgesetzt wird.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.