der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung einer Straße als Landesstraße
Nr. 22
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung
einer Straße als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Einreihung der Aschauer Straße (Landesstraße Nr. 1037 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde
Feldkirchen bei Mattighofen über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Straße als Gemeindestraße wirksam.
§ 2
Die genaue Lage der derzeitigen Trasse der Aschauer Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab
1 : 15.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim
Gemeindeamt Feldkirchen bei
Mattighofen aufliegt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter