Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend das Verbot der Verwendung von
lebenden Wirbeltieren als Köder bei der Ausübung des Fischfanges
(Oö. Fischköderverordnung) | Omnilex
LGBL_OB_20021030_101•Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend das Verbot der Verwendung von
lebenden Wirbeltieren als Köder bei der Ausübung des Fischfanges
(Oö. Fischköderverordnung)
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend das Verbot der Verwendung von
lebenden Wirbeltieren als Köder bei der Ausübung des Fischfanges
(Oö. Fischköderverordnung)
LGBL_OB_20021030_101Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend das Verbot der Verwendung von
lebenden Wirbeltieren als Köder bei der Ausübung des Fischfanges
(Oö. Fischköderverordnung)Gazette30.10.2002
der Oö. Landesregierung betreffend das Verbot der Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder bei der Ausübung des Fischfanges (Oö. Fischköderverordnung)
Nr. 101
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend das Verbot der Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder bei der Ausübung des Fischfanges (Oö. Fischköderverordnung)
Auf Grund des § 32 Abs. 5 des Oö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:
§ 1
Die Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder bei der Ausübung
des Fischfanges ist verboten.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.