der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe zur Durchführung der vollen Erziehung (Oö. Richtsatzverordnung 2003)
Nr. 126
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe zur Durchführung der vollen Erziehung (Oö. Richtsatzverordnung 2003)
Auf Grund des § 27 Abs. 2 und 4 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 – Oö. JWG 1991, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 68/2002, wird verordnet:
§ 1
Pflegegeld
Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegegeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 27 Abs. 2 Oö. JWG 1991 betragen:
a)für Kinder bis zum vollendeten
- Lebensjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
371,50 Euro
b)ab dem auf die Vollendung des 6. Lebens-
jahres folgenden Monatsersten . . . . . . . . 389,80 Euro
c)ab dem auf die Vollendung des 10. Lebens-
jahres folgenden Monatsersten . . . . . . . . 407,00 Euro
d)ab dem auf die Vollendung des 15. Lebens-
jahres folgenden Monatsersten . . . . . . . . 445,60 Euro,
wobei in den Monaten Februar, Mai, August und November eine Sonderzahlung in der halben Höhe des zuerkannten Pflegegeldes auszuzahlen ist.
§ 2
Bekleidungsbeihilfe
Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß § 27 Abs. 4 Oö. JWG 1991 wird
mit 576,50 Euro pro Jahr festgesetzt.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtsatzverordnung 2002, LGBl. Nr. 162/2001, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2003 ereignet haben.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landesrat