Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Ermächtigung der
Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Fremdengesetz
1997 | Omnilex
LGBL_OB_20021218_130•Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Ermächtigung der
Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Fremdengesetz
1997
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Ermächtigung der
Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Fremdengesetz
1997
LGBL_OB_20021218_130Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Ermächtigung der
Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Fremdengesetz
1997Gazette18.12.2002
des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Fremdengesetz 1997
Nr. 130
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Fremdengesetz 1997
Auf Grund des § 89 Abs. 1 und Abs. 1a des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird verordnet:
§ 1
Die Bezirksverwaltungsbehörden im Land Oberösterreich sind ermächtigt, Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen und Niederlassungsnachweisen – ausgenommen die Fälle des § 89 Abs. 2 FrG – in erster Instanz im Namen des Landeshauptmanns zu treffen.
§ 2
Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet
sich nach dem beabsichtigten bzw. tatsächlichen Wohnsitz des Fremden
im Inland.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 142/1997 außer Kraft.