LGBL_OB_20021231_142•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Landes- Vertragsbedienstetenverordnung geändert wird
LGBL_OB_20021231_142Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Landes- Vertragsbedienstetenverordnung geändert wirdGazette31.12.2002
Nr. 142
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung geändert wird
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2002, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung, LGBl. Nr. 54/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 166/2001, wird wie folgt geändert:
E n t l o h n u n g s g r u p p e
Euro
I1.382,4
II1.309,2
III1.244,4
I 1IV1.081,2
IV a1.131,6
IV b1.158,0
V1.036,8
l 2a 2913,2
l 2a 1853,2
l 2b 1750,0
l 3709,2
"B.Die Leistungszulage der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
beträgt:
EntlohnungsgruppeE u r o
a, l pa, l 1 176,2
b, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1,
msl 1, msl 2, msl 3, msl 4110,3
c, l 3, msl 578,6
d, p 1 bis p 368,9
e, p 4, p 554,3
"
"6.Pflegedienstzulage:
Die Pflegedienstzulage der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
beträgt:
a) für Bedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege einschließlich der
Hebammen . . . . . . . . . . . . . . . . 137,5 Euro
b) für Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
sowie des medizinisch-technischen Fachdienstes, Pflegedirektorinnen
und -direktoren, Direktorinnen und Direktoren von Schulen für
Gesundheits- und Krankenpflege sowie für psychiatrische Gesundheits-
und Krankenpflege, Direktorinnen und Direktoren von Akademien für
gehobene medizinisch-technische Dienste sowie Direktorinnen und
Direktoren der Hebam-
menakademien . . . . . . . . . . . . .114,6 Euro
c) für Pflegehelferinnen und -helfer und sonstige
Sanitätshilfsdienste
mit abgeschlossener Ausbildung43,7 Euro"
"7. Pflegedienst-Chargenzulage:
Die Pflegedienst-Chargenzulage der vollbeschäftigten
Vertragsbediensteten beträgt:
a)-für leitende Bedienstete des
gehobenen medizinisch-tech-
nischen Dienstes, leitende
Ambulanzschwestern und
-pfleger sowie leitende Dialy-
seschwestern und -pfleger,
denen mindestens sechs
andere Bedienstete des ge-
hobenen Dienstes für Ge-
sundheits- und Krankenpfle-
ge, der medizinisch-techni-
schen Dienste oder Pfle-
gehelferinnen und -helfer oder
der sonstigen Sanitätshilfs-
dienste unterstellt sind,
-für die Stationsschwestern
und -pfleger,
-für die Ersten Operations-
schwestern und -pfleger,
-für die Ersten Anästhesie-
schwestern und -pfleger,
-für die Hygieneschwestern
und -pfleger,
-für lehrende Bedienstete des
gehobenen medizinisch-tech-
nischen Dienstes,
-für die Lehrerinnen und Leh-
rer für Gesundheits- und
Krankenpflege und Lehrheb-
ammen . . . . . . . . . . . . . . . . .322,4 Euro
b)für leitende Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen
Dienstes, leitende Ambulanzschwestern und -pfleger sowie leitende
Dialyseschwes-tern und -pfleger, denen mindes-tens drei, aber
weniger als
sechs andere Bedienstete des gehobenen Dienstes für Ge-sundheits-
und Krankenpflege, der medizinisch-technischen Dienste oder
Pflegehelferinnen und -helfer oder der sonstigen
Sanitätshilfsdienste unterstellt
sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .161,2 Euro
c)für Stellvertreterinnen und Stellvertreter von
Pflegedirektorinnen oder -direktoren mit entsprechend bewerteter
Funktion, Bereichsleiterinnen und -leiter sowie
Abteilungsschwestern und
-pfleger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 381,3 Euro
d)für Pflegedirektorinnen und
-direktoren, Direktorinnen und Direktoren von Schulen für
Gesundheits- und Krankenpflege oder für psychiatrische Gesundheits-
und Krankenpflege und Direktorinnen und Direktoren von medizinisch-
technischen Akademien und Direktorinnen und Direktoren der
Hebammenaka-
dedemien . . . . . . . . . . . . . . . . .442,5 Euro
e) für Pflegedirektorinnen und
-direktoren, denen mehr als 100 Bedienstete des gehobenen Dienstes
für Gesundheits- und Krankenpflege oder Pflegehelferinnen und -
helfer oder der sonstigen Sanitätshilfsdienste
unterstellt sind . . . . . . . . . . . . . .540,3 Euro
f)für Pflegedirektorinnen und
-direktoren, denen mehr als 200 Bedienstete des gehobenen Dienstes
für Gesundheits- und Krankenpflege oder Pflegehelferinnen und -
helfer oder der sonstigen Sanitätshilfsdienste
unterstellt sind . . . . . . . . . . . . . .638,2 Euro
g)für Direktorinnen und Direktoren einer medizinisch-technischen
Akademie, für Direktorinnen und Direktoren von Schulen für
Gesundheits- und Krankenpflege oder für psychiatrische Gesundheits-
und Krankenpflege und Direktorinnen und Direktoren der
Hebammenakademien, wenn an der Ausbildungsstätte mehr als 100
Schülerinnen und Schüler (einschließlich eventuell geführter
Sonderausbildungslehrgän-
ge) ausgebildet werden . . . . . .540,3 Euro
Soweit den unter lit. a, b, e und f angeführten Bediensteten
Euro
1–8644,8580,2515,6
450,9386,9
l 19–12689,3620,8551,9
482,3413,2
ab 13731,5658,5
585,2512,7438,7
l 2a 21–81–6383,2353,7324,2294,8
241,8194,3162,3135,5
l 2a 19–127–9414,5382,7350,8318,9
261,0208,9174,2145,3
l 2b 1ab 13ab 10446,2411,9377,6
343,3280,7223,6186,2155,3
1–101–8181,7134,7126,3
90,9 63,5
l 311–15msl 59–11185,6139,6
129,4 93,3 64,7
ab 16ab 12197,8149,8
137,1 99,1 68,0
Anzahl der SchülerinnenSteigerungsbetrag
und Schüler in Euro
400 - 64938,0
650 - 94975,9
950 - 1.499113,9
ab 1.500151,8
"C. Leiter-Stellvertreter-Zulage:
Vollbeschäftigten stellvertretenden Leiterinnen und Leitern von
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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