des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der der Standesamtsverband Eferding aufgelöst wird
Nr. 4
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der der Standesamtsverband Eferding aufgelöst wird
Auf Grund des § 63 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Standesamtsverband Eferding, politischer Bezirk Eferding, wird aufgelöst. Ab dem Zeitpunkt der Auflösung hat die Gemeinde Fraham die Personenstandsangelegenheiten gemäß § 59 des Personenstandsgesetzes selbst zu besorgen.
(2) Die Gemeinde Eferding hat die Personenstands-eintragungen in den vom Standesamtsverband Eferding bis zu dessen Auflösung geführten Personenstandsbüchern fortzuführen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.