Nr. 112
Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Traunviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird bestimmt, dass die Widmung des Grundstücks Nr. 36/4, KG. Vöcklabruck in der gleichnamigen Stadtgemeinde, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 16.082 m² als Gebiet für
Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichnete Fläche nur zur Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf im Sinn des § 24 Abs. 1 Z. 2
Oö. ROG 1994 für Handelsbetriebe, die keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten (Fach-märkte) und nur bis zu einer Gesamtverkaufsfläche
von 10.000 m² (§ 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994) verwendet werden dürfen. Das zulässige Warenangebot wird eingeschränkt auf die einschlägigen Waren eines Bau-,
Heimwerker- und Gartenfachmarktes.
§ 2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.