der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe zur Durchführung der vollen Erziehung (Oö. Richtsatzverordnung 2004)
Nr. 139
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe zur Durchführung der vollen Erziehung (Oö. Richtsatzverordnung 2004)
Auf Grund des § 27 Abs. 2 und 4 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 – Oö. JWG 1991, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 68/2002, wird verordnet:
§ 1
Pflegegeld
Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegegeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 27 Abs. 2 Oö. JWG 1991 betragen:
a)für Kinder bis zum vollendeten
- Lebensjahr ......................................... 376,00 Euro
b)ab dem auf die Vollendung des
- Lebensjahres folgenden Monats-
ersten ..................................................... 394,50
Euro
c)ab dem auf die Vollendung des
- Lebensjahres folgenden Monats-
ersten ..................................................... 411,90
Euro
d)ab dem auf die Vollendung des
- Lebensjahres folgenden Monats-
ersten ..................................................... 450,90
Euro,
wobei in den Monaten Februar, Mai, August und November eine
Sonderzahlung in der halben Höhe des zuerkannten Pflegegeldes
auszuzahlen ist.
§ 2
Bekleidungsbeihilfe
Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß § 27 Abs. 4 Oö. JWG 1991 wird
mit 583,40 Euro pro Jahr festgesetzt.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtsatzverordnung 2003, LGBl. Nr. 126/2002, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2004 ereignet haben.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landesrat