der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Musikschul-Lehrverpflichtungsverordnung geändert wird
Nr. 12
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Musikschul-Lehrverpflichtungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 62 Abs. 3 Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 106/2003, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Musikschul-Lehrverpflichtungsverordnung, LGBl. Nr. 68/1996, geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 50/2000, wird wie folgt geändert:
"(3) Für die Unterrichtstätigkeit in den Gegenständen
Musikalische Früherziehung,
Musikalisch-rhythmische Ausbildung (Tanzfächer wie insbesondere Jazztanz, Step-Tanz),
Gruppenstimmbildung für Singschule,
Vokalensemble,
Chor und Chorleiterausbildung,
Sprecherziehung sowie
Musizieren mit Behinderten
sind ab 8 bis einschließlich 15 Wochenstunden Unterricht
.............................................. eine Wochenstunde
und
ab 16 Wochenstunden Unterricht .................................
................................................... zwei
Wochenstunden
in die Lehrverpflichtung einzurechnen."
4.Im § 3 Abs. 2 wird die Zahl "110" durch die Zahl "160"
ersetzt.
5.§ 3 Abs. 4 lautet:
"(4) Die Betreuung eines Noten- bzw. Instrumentenarchivs an einer Landesmusikschule kann mit bis zu
5 Wochenstunden in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden. Dabei ist auf den Umfang des Archivs und das Ausmaß der Nutzung Bedacht zu nehmen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. September 2003 in Kraft.