der Oö. Landesregierung, mit der die Mindest- und Höchstbeträge nach dem Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 angepasst werden
Nr. 40
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Mindest- und Höchstbeträge nach dem Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 angepasst werden
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Oö. Tourismusabgabe-Gesetzes 1991, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 12/2003, wird verordnet:
§ 1
(1) Die im § 3 Abs. 1 Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 festgesetzten Beträge lauten:
1.in Z. 1
Ortsklasse A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
56 Cent
Ortsklasse B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
37 Cent
Ortsklasse C und Statutarstädte . . . . . . . . . . 19 Cent
2.in Z. 2
Ortsklasse A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,68 Euro
Ortsklasse B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,21 Euro
Ortsklasse C und Statutarstädte . . . . . . . . . . 0,75 Euro
(2) Die im § 3 Abs. 2 Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 festgesetzten
Beträge werden durch folgende Beträge ersetzt:
1."7 Cent" durch "9 Cent"
2."15 Cent" durch "19 Cent"
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im
Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.