der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Patientenvertretung
Nr. 77
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Patientenvertretung
Auf Grund des § 13 Abs. 6 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 23/2004, wird verordnet:
§ 1
Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Patientenvertretung gebühren für ihre Tätigkeit folgende Entschädigungen: