Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der gasversorgte Heizungsanlagen von
der Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung zeitlich befristet
ausgenommen werden | Omnilex
LGBL_OB_20041228_90•Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der gasversorgte Heizungsanlagen von
der Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung zeitlich befristet
ausgenommen werden
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der Oö. Landesregierung, mit der gasversorgte Heizungsanlagen von
der Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung zeitlich befristet
ausgenommen werden
LGBL_OB_20041228_90Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der gasversorgte Heizungsanlagen von
der Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung zeitlich befristet
ausgenommen werdenGazette28.12.2004
der Oö. Landesregierung, mit der gasversorgte Heizungsanlagen von der Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung zeitlich befristet ausgenommen werden
Nr. 90
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der gasversorgte Heizungsanlagen von der Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung zeitlich befristet ausgenommen werden
Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet:
§ 1
Bestehende Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe sind erstmals innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 Oö. LuftREnTG einer Überprüfung gemäß § 25 i.V.m.
§ 31 Abs. 1 Oö. LuftREnTG zu unterziehen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.