Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung einer
Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Ried im Innkreis durch
den Verfassungsgerichtshof | Omnilex
LGBL_OB_20050128_4•Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung einer
Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Ried im Innkreis durch
den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung einer
Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Ried im Innkreis durch
den Verfassungsgerichtshof
LGBL_OB_20050128_4Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung einer
Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Ried im Innkreis durch
den VerfassungsgerichtshofGazette28.01.2005
Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung einer Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Ried im Innkreis durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 17. Jänner 2005 zugestellten Erkenntnis vom 2. Dezember 2004, V 37/04-11, gemäß Art. 139 B-VG zu Recht erkannt:
"Die Verordnung des Gemeinderates Ried im Innkreis vom 12. Dezember 1997, Zl. Bau R1-153-0/06/97/
Ing. Rans/Die, mit der gemäß § 52 Z 13b StVO 1960 an der Nordwestseite des Kirchenplatzes vor den Häusern Nr. 5 bis Nr. 8 ein Halte- und Parkverbot, ausgenommen Ladetätigkeit, erlassen wurde, wird als gesetzwidrig aufgehoben."