(1) Das Land Oberösterreich hebt von den Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut eine Landesumlage ein.
(2) In den Jahren 2005 bis 2008 beträgt die Landesumlage jeweils insgesamt 7,1 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe.
§ 2
Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Anteil an der Landesumlage richtet sich nach deren Finanzkraft im jeweiligen Vorjahr. Diese Finanzkraft wird ermittelt durch Heranziehung
§ 3
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.