LGBL_OB_20060529_62•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausbringung von Klärschlamm auf Böden (Oö. Klärschlammverordnung 2006)
LGBL_OB_20060529_62Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausbringung von Klärschlamm auf Böden (Oö. Klärschlammverordnung 2006)Gazette29.05.2006
Nr. 62
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Ausbringung von Klärschlamm auf
Böden
(Oö. Klärschlammverordnung 2006)
Auf Grund der §§ 3, 4 und 13 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991, LGBl. Nr. 63/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 100/2005, wird verordnet:
§ 1
Grenzwerte für Schadstoffgehalte in Klärschlamm
Für Klärschlamm, der auf Böden ausgebracht werden soll, werden
folgende Schadstoffgrenzwerte gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 festgelegt:
Schadstoff:Grenzwert:
(in mg/kg Trockensubstanz)
Blei 400
Cadmium 5
Chrom 400
Kupfer 400
Nickel 80
Quecksilber 7
Zink 1.600
Summe der organischen Halogenverbindungen als adsorbierte organisch gebundene Halogene (AOX) 500
§ 2
Grenzwerte für Schadstoffgehalte im Boden;
pH-Wert
(1) Für Böden, auf die Klärschlamm ausgebracht werden soll, werden folgende Schadstoffgrenzwerte gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991
festgelegt:
Schadstoff: Grenzwert:
(in mg/kg lufttrockener Boden)
Blei 100
Cadmium 0,5
Chrom 100
Kupfer 60
Nickel 60
Quecksilber 0,5
Zink 150
(2) Auf Böden mit einem pH-Wert unter 5,0 darf Klärschlamm nicht ausgebracht werden. Auf Böden mit einem pH-Wert von 5,0 bis 5,5 darf nur Klärschlamm mit einem Kalkgehalt (berechnet als CaO) von mindestens 25 % der Trockensubstanz ausgebracht werden.
§ 3
Klärschlammprobe
(1) Die Probenahme, die Probevorbereitung und die Untersuchung von Klärschlamm sind nach den entsprechenden in der Anlage A Z. 1 bezeichneten ÖNORMEN und Deutschen Industrienormen (DIN) durchzuführen.
(2) Soweit keine entsprechenden Normen oder fachlichen Richtlinien nach Anlage A bestehen, ist nach dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden sonstigen Normen oder Methoden vorzugehen.
§ 4
Bodenprobe
(1) Die Entnahme der Bodenprobe durch die oder den Nutzungsberechtigten gemäß § 4 Abs. 3 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 hat unter Beachtung der in der Anlage B angeführten Regeln zu erfolgen.
(2) Die Probevorbereitung und die Untersuchung der Bodenprobe sind nach den in der Anlage A Z. 2 bezeichneten ÖNORMEN bzw. technischen Verfahren durchzuführen. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 5
Bescheinigungen
Eignungsbescheinigungen, Protokolle für Probenahmen sowie
Abgabebestätigungen sind nach dem jeweiligen Muster der Anlagen C
bis F zu erstellen.
§ 6
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Oö. Klärschlamm-, Müll- und Klärschlammkompostverordnung, LGBl. Nr. 21/1993, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Stockinger
Landesrat
Anlagen
Anlage A
Verzeichnis der für verbindlich erklärten
NORMEN*1)
Nr. Titel ÖNORMEN
EN 12880Charakterisierung von Schlämmen - Bestimmung
des Trockenrückstandes und des Wassergehaltes
EN 12176Charakterisierung von Schlämmen - Bestimmung
des pH-Wertes
EN 13346Charakterisierung von Schlämmen - Bestimmung von
Spurenelementen und Phosphor - Extraktionsverfahren
mit Königswasser
M 6291Untersuchung von Klärschlamm; Probenahme
EN 14672Charakterisierung von Schlämmen - Bestimmung
von Gesamtphosphor
M 6296Untersuchung von Klärschlamm; Bestimmung
der Stickstoffkomponenten
EN 13342Charakterisierung von Schlämmen - Bestimmung
des Stickstoffs nach Kjeldahl
EN 12879 Charakterisierung von Schlämmen - Bestimmung
des Glühverlustes der Trockenmasse
EN 13137Charakterisierung von Schlämmen - Bestimmung des
gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) in Abfall,
Schlämmen und Sedimenten
DIN
DIN 38 414, Teil 18Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-,
Abwasser- und Schlammuntersuchung;
Schlamm und Sedimente (Gruppe S);
Bestimmung von adsorbierten, organisch
gebundenen Halogenen (AOX)
Nr.TitelÖNORMEN
L 1083 Chemische Bodenuntersuchungen; Bestimmung der Acidität
L 1085 Chemische Bodenuntersuchungen; Säureextrakt zur
Bestimmung von Nähr- und Schadelementen
L 1080Chemische Bodenuntersuchungen - Bestimmung des
organischen Kohlenstoffs durch trockene Verbrennung
L 1081 Chemische Bodenuntersuchungen - Bestimmung des
organischen Kohlenstoffs durch Nassoxidation
L 1082 Chemische Bodenuntersuchungen - Bestimmung
von Stickstoff nach Kjeldahl
L 1095Chemische Bodenuntersuchungen - Bestimmung des
Gesamtstickstoffgehaltes durch trockene Verbrennung
L 1093Chemische Bodenuntersuchungen - Bestimmung von
CaCl2-extrahierbarem Magnesium
L 1086-2Chemische Bodenuntersuchungen - Bestimmung der
austauschbaren Kationen und der potenziellen Kationen-
Austauschkapazität (KAKpot) durch Extraktion mit
gepufferter Bariumchlorid-Lösung
L 1090Chemische Bodenuntersuchungen - Bestimmung von
"pflanzenverfügbarem" Bor
L 1087Chemische Bodenuntersuchungen - Bestimmung von
"pflanzenverfügbarem" Phosphor und Kalium nach der
Calcium-Acetat-Lactat (CAL)-Methode
L 1088Chemische Bodenuntersuchungen - Bestimmung von
"pflanzenverfügbarem" Phosphat und Kalium nach der
Doppel-Lactat (DL)-Methode
*1)Bezugsquelle: Österr. Normungsinstitut,
Heinestraße 38
A-1021 Wien 2
Anlage B
Entnahme von Bodenproben
Eigentümer(in) bzw. Nutzungsberechtigte(r), Ausbringungsfläche (Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, Fläche in ha und a, nähere Lagebeschreibung wie Flurname oder Schlagbezeichnung), Datum der Probenahme,
Abwasserreinigungsanlage.
Anlage C
Eignungsbescheinigung
_________________________ _____________________,
am __________________
(Behördenbezeichnung)
Eignungsbescheinigung
Der Klärschlamm der Abwasserreinigungsanlage
in der Lagerstätte:
__________________________________________________________ ist gemäß
§ 3 Abs. 2 des
Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 zur Ausbringung auf Böden geeignet.
Die Eignungsbescheinigung ist längstens gültig bis
______________________ .
Sie verliert vorher ihre Gültigkeit mit der Ausstellung einer neuen
Eignungsbescheinigung oder mit ihrer Ungültigkeits-erklärung.
Die Grenzwertüberschreitung beiO Kupfer beträgt _________
%,
O Zink beträgt ___________ %.
Bei einer Grenzwertüberschreitung ist die gemäß § 5 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 auf die Ausbringungsfläche anzurechnende Ausbringungsmenge in der Abgabebestätigung auszuweisen (gegebenenfalls ist dabei der Wert der höheren Überschreitung zu Grunde zu legen).
Unterschriftsklausel
Diese Eignungsbescheinigung ist von der Betreiberin/vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage mindestens
10 Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Beilage: Analysenbefund
O Zutreffendes ankreuzen
Anlage D
Abgabebestätigung für Klärschlamm
Abgabebestätigung für Klärschlamm
Abwasserreinigungsanlage (Bezeichnung,
Adresse):___________________________________________________
Abnehmer(in): (Betriebsnummer):
(Name, Adresse):
Transporteur(in) (Name, Adresse):
Wir haben Ihnen heute, am
__________________________________________, für die nachstehend
bezeichnete Ausbringungsfläche ____________ m³ Klärschlamm mit dem
Trockensubstanzgehalt von ______ %, das entspricht ______ t
Trockensubstanz, aus der Lagerstätte
____________________________________________________ abgegeben und
ausgebracht.
Auf Grund der Größe der Ausbringungsfläche / O und der
Grenzwertüberschreitung bei O Kupfer O Zink
um ________ % / beträgt die gemäß § 5 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 auf
die Ausbringungsfläche anzurechnende
Ausbringungsmenge _________ t Trockensubstanz pro Hektar. Kalkgehalt
(berechnet als CaO): ____________ % der Trockensubstanz.
Ausbringungsfläche:
Gemeinde: ____________________________________ Fläche in ha und
a: ______________________________
Katastralgemeinde: _____________________________
Bodenuntersuchungszeugnis vom:__________________
Grundstücksnummer(n): _________________________
Lage innerhalb der Grundstücksgrenzen (Flurbezeichnung):
Wir bestätigen, dass für den abgegebenen Klärschlamm eine gültige
Eignungsbescheinigung
(ausgestellt am: _____________________) vorliegt.
Eine Eignungsbescheinigung inklusive Analysendaten wurde vor der Abgabe ausgehändigt.
(Unterschrift Anlagenbetreiber(in))
(Unterschrift Transporteur(in))
(Unterschrift
Abnehmer(in))
Diese Abgabebestätigung ist von der Anlagenbetreiberin/vom Anlagenbetreiber mindestens 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
O Zutreffendes ankreuzen
Anlage E
Protokoll über die Entnahme von Klärschlammproben
__________________________________________________________,
am _________________
(Behördenbezeichnung)
Protokoll
über die Entnahme von Klärschlammproben
Abwasserreinigungsanlage (Bezeichnung, Adresse):
_______________________________________________________________ EGW:
Anlass der Probenahme: ________________________________
Probebezeichnung: _________________________
Entnahmestelle:Probenahmegerät:
TrockenbeetOSchöpfbecherO
SchlammteichOSchöpfgerätO
SiloOSchlammstecherO
FaulturmOSchlammheberO
NacheindickerOSchaufelO
EmscherbrunnerO
PresseO
SchlammlagerO
Grad der Stabilisierung:O stabilisiertO nicht
stabilisiert
Aufbewahrung:ungekühltOTransport:ungekühltO
gekühltOgekühltO
tiefgekühltOtiefgekühltO
Probenahme:______________________________________
am____________________________________
(Name, Dienststelle der Probenehmerin/des Probenehmers)
(Unterschrift Probenehmer(in))
(Unterschrift Anlagenbetreiber(in))
Art der Probenübermittlung:Gebinde: GlasO250
ml O
KunststoffO1/2 Liter
O
1 Liter O
2 Liter O
Untersuchungsstelle:________________________________________________
Datum der Übergabe /
Übernahme:__________________________________________________________
Übergeber(in):_____________________________ Übernehmer(in):
Unterschrift:_______________________________ Unterschrift:
Dieses Protokoll ist von der Betreiberin/vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage mindestens 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
O Zutreffendes ankreuzen
Anlage F
Protokoll über die Entnahme von Bodenproben
Protokoll
über die Entnahme von Bodenproben
Eigentümer(in) bzw. Nutzungsberechtigte(r) der Beprobungsfläche (Name, Adresse):
Abwasserreinigungsanlage (Bezeichnung, Adresse)
Datum der Probenahme: _________________________________
OErstuntersuchung
OFolgeuntersuchung
Beprobungsfläche:
Gemeinde: ____________________________________________
Katastralgemeinde: _____________________________________
Grundstücksnummer(n): _________________________________
Lage innerhalb der Grundstücksgrenzen (Flurbezeichnung):
Ausmaß der Beprobungsfläche in ha und a:
Art der Beprobungsfläche (Ackerboden, Brache, .....):
Entnahmetiefe: ______________________ cm
Bearbeitungstiefe (bei Ackerböden): _______________________ cm
Jedenfalls zu untersuchende Parameter:
pH-Wert, organische Substanz, Kationenaustauschkapazität, Gesamtstickstoff, Phosphor*, Kalium*, Magnesium*, Bor*, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink
(Datum und Unterschrift Eigentümer(in)
(Datum und Unterschrift
bzw. Nutzungsberechtigte(r))
Anlagenbetreiber(in))
Untersuchungsstelle:
Datum der Übergabe / Übernahme:
Übergeber(in): ______________________________
Übernehmer(in): _____________________________
Unterschrift: ________________________________Unterschrift:
Dieses Protokoll ist zusammen mit dem Bodenuntersuchungszeugnis vom Anlagenbetreiber mindestens 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
O Zutreffendes ankreuzen
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