des Landeshauptmanns von Oberösterreich,
mit der die Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002 geändert wird
Nr. 83
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich,
mit der die Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002 geändert wird
Auf Grund des § 113 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2006, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmanns von Ober-österreich, mit der die Sperrzeiten festgelegt werden (Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002), LGBl. Nr. 150/2001, wird wie folgt geändert:
"§ 2
Sperr- und Aufsperrstunden für Betriebe im Sinn des § 111 Abs. 2 GewO 1994
(1) Betriebe im Sinn des § 111 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 müssen spätestens um 2 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.
(2) Betriebe im Sinn des § 111 Abs. 2 Z. 3 und 5 GewO 1994 müssen spätestens um 4 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden."
4.Im § 3 Abs. 3 und 4 wird jeweils das Zitat "§ 143 Z. 3, 5 und 7" durch das Zitat "§ 111 Abs. 2 Z. 3 " ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Sigl
Landesrat