der Oö. Landesregierung über die Verwendung
von Grundstücken in der Region Innviertel
als Gebiet für Geschäftsbauten
Nr. 46
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung
von Grundstücken in der Region Innviertel
als Gebiet für Geschäftsbauten
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 1/2007, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Innviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. 639/5, 645/4, 645/6, .790 und 646/22, alle KG Ried im Innkreis in der Stadtgemeinde Ried im Innkreis, mit einer Grundstücksfläche von 9.505 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten Grundstücke nur zur Errichtung von Geschäftsbauten im Sinn des § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994, beschränkt auf "Bau-, Heimwerker- und Gartenfachmarkt" bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 6.150 m² verwendet werden dürfen. Innerhalb dieses Gesamtrahmens darf die Verkaufsfläche für sonstige Fachmärkte (ausgenommen der Bereich Bau-, Heimwerker- und Gartenfachmarkt) maximal 650 m² betragen.
§ 2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.