Nr. 65
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über das Verfahren zur Bestellung der Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters geändert wird
Auf Grund des § 13 Abs. 1 Z. 1 des Oö. Kranken-anstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 122/2006, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Oö. Landesregierung über das Verfahren zur Bestellung der Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters, LGBl. Nr. 76/2004, wird wie folgt geändert:
"(3) Die Namen der Bewerberinnen oder der Bewerber, die Bewerbungsunterlagen, die Beratungen der Begutachtungskommission zur Stellungnahme sowie die Stellungnahme unterliegen der Vertraulichkeit."
- § 5 Abs. 2 lautet:
"(2) Den Bewerberinnen oder Bewerbern ist ihre Nichtberücksichtigung formlos mitzuteilen."
4.§ 6 entfällt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.