des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Berichtigung von
Druckfehlern im Landesgesetzblatt
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Oö. Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 55/1998, wird kundgemacht:
Das Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 geändert wird (Oö. Gemeinde-Bezügegesetz-Novelle 2008), LGBl. Nr. 11/2008, wird wie folgt berichtigt:
'(4b) Abweichend von Abs. 4a Z. 3 gebührt der hauptberufliche Bezug, wenn die Geldleistungen gemäß Abs. 4a Z. 3 lit. b bis e gesetzlichen Ruhensbestimmungen unterliegen. In diesem Fall ist aber die durch die Ruhensbestimmung verringerte Geldleis-tung in den Differenzbetrag zwischen haupt- und nebenberuflichen Bezug einzurechnen und der hauptberufliche Bezug entsprechend zu kürzen.'"