Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplans Nr. 3 des Gemeinderats der Gemeinde Rohr vom 9. März 2000 | Omnilex
LGBL_OB_20080331_37•Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplans Nr. 3 des Gemeinderats der Gemeinde Rohr vom 9. März 2000
Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplans Nr. 3 des Gemeinderats der Gemeinde Rohr vom 9. März 2000
LGBL_OB_20080331_37Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplans Nr. 3 des Gemeinderats der Gemeinde Rohr vom 9. März 2000Gazette31.03.2008
der Oö. Landesregierung betreffend die teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplans Nr. 3
des Gemeinderats der Gemeinde Rohr vom 9. März 2000
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 21. März 2008 zugestellten Erkenntnis vom 1. März 2008, V 68/07-6, gemäß Art. 139 B-VG zu Recht erkannt:
"Gemäß Art. 139 B-VG wird folgender Satz im Flächenwidmungsplan Nr. 3 der Gemeinde Rohr, Beschluss des Gemeinderates vom 9. März 2000, genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Juli 2000, kundgemacht durch Anschlag an der A mtstafel in der Zeit vom 14. Juli 2000 bis 31. Juli 2000, als gesetzwidrig aufgehoben: 'Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes wird die Errichtung von zusätzlichen Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Plakattafeln über 4 m2) ausdrücklich ausgeschlossen - ausgenommen sind die bisher bestehenden - um weitere Störungen durch Verdichtung der Anzeigenwände hintan zu halten.