LGBL_OB_20090529_48•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Einstufungsverordnung zum Oö. Landespflegegeldgesetz 1999 geändert wird
LGBL_OB_20090529_48Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Einstufungsverordnung zum Oö. Landespflegegeldgesetz 1999 geändert wirdGazette29.05.2009
Nr. 48
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Einstufungsverordnung zum Oö. Landespflegegeldgesetz 1999 geändert wird
Artikel I
Die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Beurteilung des Pflegebedarfs nach dem Oö. Pflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Oö. Pflegegeldgesetz), LGBl. Nr. 25/1999, wird wie folgt geändert:
Auf Grund des § 4 Abs. 7 des Oö. Landespflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 64/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz, LGBl. Nr. 37/2009, wird verordnet:
"(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwands ist von folgenden - auf einen Tag bezogenen - Richtwerten auszugehen:
An- und Auskleiden:2 x 20 Minuten
Reinigung bei inkontinenten
Patienten:4 x 10 Minuten
Entleerung und Reinigung des Leib-
stuhls:4 x 5 Minuten
Einnehmen von Medikamenten:6 Minuten
(auch bei Sondenverabreichung)
Anuspraeter-Pflege:15 Minuten
Kanülen- oder Sondenpflege:10 Minuten
Katheter-Pflege:10 Minuten
Einläufe:30 Minuten
Mobilitätshilfe im engeren Sinn:30 Minuten
(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende - auf einen Tag bezogene - zeitliche Mindestwerte festgelegt:
Tägliche Körperpflege:2 x 25 Minuten
Zubereitung von Mahlzeiten:1 Stunde
(auch bei Sondennahrung)
Einnehmen von Mahlzeiten:1 Stunde
(auch bei Sondenernährung)
Verrichtung der Notdurft:4 x 15 Minuten
Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet."
"(5) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfs gemäß Abs. 1 bis 4 sind für schwerst beeinträchtigte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 des Landespflegegeldgesetzes (LPGG) zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:
bis zum vollendeten 7. Lebensjahr . . . . . . 50 Stunden
ab dem vollendeten 7. Lebensjahr
bis zum vollendeten 15. Lebensjahr . . . . . 75 Stunden.
(6) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfs gemäß Abs. 1 bis 4 ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Beeinträchtigung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 und 6 des Landespflegegeldgesetzes (LPGG) zusätzlich ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert als Erschwerniszuschlag von 25 Stunden zu berücksichtigen."
"(4) Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 7 Z. 3 des Landespflegegeldgesetzes (LPGG) ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landesrat
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